Videokamera darf Nachbargrundstück nicht erfassen!
18.08.25 - Rechtsanwalt Martin WeißenbornDas AG Gelnhausen (Beschluss vom 03.03.2024 – 52 C 76/24) hatte sich mit folgendem Sachverhalt zu befassen: Der Eigentümer eines Grundstücks installierte im Jahr 2023 eine elektronisch gesteuerte Kamera unter dem Balkon seines Hauses. Der Besitzer des Nebengrundstücks befürchtete dadurch eine Beeinträchtigung seiner eigenen Mieteinheiten durch die Videokamera mit personenbezogener Überwachung. Er forderte seinen Nachbarn auf, diese Störung zu unterbinden, obwohl streitig war, inwiefern das benachbarte Grundstück von der Kamera tatsächlich erfasst wurde. Aufgrund einer potenziellen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts kam es zu einem Unterlassungsanspruch. Da ein Überwachungsdruck erzeugt wurde, wurde veranlasst, dass der Beklagte die Überwachung so zu unterlassen habe, sodass das benachbarte Grundstück nicht erfasst wird.
Eingruppierung von medizinischen Dokumentationsassistenten
27.01.25 - Rechtsanwalt Martin WeißenbornMit der richtigen Eingruppierung von medizinischen Dokumentationsassistenten hatte sich kürzlich das Thüringer Landesarbeitsgericht zu befassen. Das Krankenhaus hatte die Mitarbeiterin nur in der EG 3 Stufe 5 eingruppiert. Das Landesarbeitsgericht stellte mit nunmehr rechtskräftigem Urteil fest, dass die Klägerin in die EG 5 Stufe 5 TVöD-VKA einzugruppieren ist. Damit hat das Gericht festgestellt, dass für die Durchführung der Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse nötig sind. Das Gericht sah es als erheblich an, dass es einen eigenen Ausbildungsberuf für Medizinische Dokumentationsassistenten in einigen Bundesländern gibt, der in der Regel eine 3-jährige Ausbildung erfordert. Thüringer Landesarbeitsgericht vom 25.09.2024 1 Sa 199/23
Interessante Entscheidung zum Beschäftigungsanspruchs durch LAG Sachsen
6.12.24 - Rechtsanwalt Martin WeißenbornDer Kläger steht in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber beschäftigt den Kläger nicht und zahlt ihm auch keine Vergütung. Lohnersatzleistungen erhielt der Kläger ebenfalls nicht. Dagegen ging der Kläger vor und beantragte in Wege einer einstweiligen Verfügung ihn zu beschäftigen und eine Notbedarfsvergütung zu zahlen. Das ist eigentlich Sache einer Hauptsacheklage. Das LAG Sachsen gab jedoch dem Kläger recht. Das Landesarbeitsgericht stellte eine Verbindung zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht her, auf die die Beschäftigungspflicht gründet. Ferner wurde auf eine Entscheidung des BAG vom 10.11.1955 2 AZR 591/54 Bezug genommen .Dort hatte das BAG ausgeführt, dass die Arbeit einen großen Teil der Identität des Arbeitnehmers ausmache. Sie sei eine wesentliche Ausprägung seiner gesellschaftlichen Stellung. LAG Sachsen vom 19.02.2024 2 SaGa 9/24 Fazit: Der Mut des Verfügungsklägers wurde belohnt.
Kein Kündigungsschutz im Kleinbetrieb
30.09.24 - Rechtsanwalt Martin WeißenbornDas Arbeitsgericht Erfurt hatte sich kürzlich damit zu befassen, ob eine Kündigung im Kleinbetrieb ( weniger als 10 AN ) rechtswidrig ist. Die beklagte Gesellschaft soll gegen das Maßregelungsverbot gemäß § 612 a BGB verstoßen haben. Hierfür sah das Gericht den Sachvortrag der Klägerin bereits als nicht ausreichend an. Auch der Vorwurf eines Zerwürfnisses im privaten Bereich als Kündigungsgrund ,sah das Gericht nicht als treuwidrig an. Die Beklage hatte wegen längerer Krankheitszeiten der Klägerin gekündigt. Die Klägerin hatte behauptet, dies sei nur vorgeschoben. Damit kam sie aber nicht durch. Fazit: Im Kleinbetrieb ist der Kündigungsschutz weit überwiegend aussichtslos. ArbG Erfurt vom 08.08.2024 , 1 Ca 965/23
Die Härtefallregelung bei einer Eigenbedarfskündigung
5.09.24 - Rechtsanwalt Martin WeißenbornSeit 2004 bewohnte die schwerbehinderte Mieterin die benötigte barrierefreie Erdgeschosswohnung. Bereits seit 2019 war es der Mieterin jedoch nicht gelungen eine geeignete andere Wohnung in Heidelberg zu finden. Das Mietverhältnis sollte von den Vermietern 2023 nun wegen Eigenbedarfs gekündigt werden. Die Mieterin widersprach der Kündigung und machte geltend, dass die Beendigung des Mietverhältnisses eine unzumutbare Härte darstelle, welches die Vorinstanz jedoch abgelehnt und die Kündigung zunächst als berechtigt angesehen hat. Das LG Heidelberg hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und entschied, dass das Mietverhältnis fortbestehen muss. Konkret seien die Interessen der Vermieter zwar berechtigt, jedoch überwögen die Interessen der Mieterin durch die enge Verknüpfung ihrer Wohnung mit ihrer sozialen und therapeutischen Versorgung. Eine Räumung wäre auch in Abwägung mit den Vermieterinteressen eine unzumutbare Härte für sie. Das Fortbestehen des Mietverhältnisses ist bis zum Finden einer zumutbaren Alternative somit gerechtfertigt. Fazit: Die Interessenabwägung bei Eigenbedarfskündigungen kann vielschichtig sein und insbesondere Härtefälle erfordern eine gründliche Prüfung durch die Gerichte. Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung, die spezifischen Umstände jedes einzelnen Falls zu berücksichtigen und soziale Härten sorgfältig zu berücksichtigen. Landgericht Heidelberg, Urt. v....
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WEG-Verwalter muss Bauarbeiten wie ein Bauherr überwachen!
30.05.24 - Rechtsanwalt Martin WeißenbornHat eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) einen Vertrag mit dem Werkunternehmer zur Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums abgeschlossen, so ist der Verwalter durch den Vertrag verpflichtet Bauarbeiten an dem Gemeinschaftseigentum wie ein Bauherr zu überwachen. Dies schließt insbesondere die Prüfung der durchgeführten Arbeiten und die Abnahme der Leistung mit ein. Eine GdWE ließ die Dacheindeckung ihres Gebäudes erneuern und beauftragte dafür einen Werkunternehmer (U). Die vereinbarten Kosten betrugen 116.497,85 Euro. Für noch weiteres Material stellt U Abschlagsrechnungen, auf die der Verwalter (V) insgesamt 70.000 Euro zahlte. Bei 85% bis 90% Baufortschritt stellte U seine Arbeiten ein. Daraufhin verlangte die GdWE von V ein Schadensersatz in Höhe der geleisteten Zahlung. Eine Pflichtverletzung wurde vom Landgericht Dortmund verneint. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied indes, dass der Verwalter, der im Auftrag der WEG tätig ist, dieselben Pflichten wie ein Bauherr hat. Werden Zahlungen bewirkt, ist der Verwalter verpflichtet, wie ein Bauherr im Interesse der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sorgfältig zu prüfen, ob bestimmte Leistungen erbracht und Abschlags- oder Schlusszahlungen gerechtfertigt sind. Dies folgt aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG (nF). BGH, Urteil vom 26.01.2024,...
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Änderungskündigung unwirksam
25.04.24 - Rechtsanwalt Martin WeißenbornÄnderungskündigung unwirksam Das Arbeitsgericht Nordhausen hatte sich mit der Wirksamkeit einer Änderungskündigung zu befassen. Der Arbeitgeber hat den Kläger gekündigt, weil er den Vertrieb umstrukturieren wollte. Der Arbeitgeber hat zwar die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt, jedoch kein schriftliches Angebot zur Weiterbeschäftigung ab dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist abgegeben. Das Änderungsangebot des Arbeitgebers sah eine Kürzung der Vergütung vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist vor, was das BAG für unzulässig angesehen hat. Mit der Frage, ob der Kläger noch einen Sonderkündigungsschutz als Ersatzmitglied des Betriebsrates hatte, brauchte sich das Gericht nicht mehr zu befassen, weil es die Kündigung schon aus diesem formalen Grund für unwirksam angesehen hat. Fazit: Änderungskündigungen sind tückisch! ArbG Nordhausen vom 09.04.2024 1 Ca 609/23
Behandelnder Arzt kann im Testament als Erbe eingesetzt werden
25.01.24 - Rechtsanwalt Martin WeißenbornEine Patientin kann ihren behandelnden Arzt als Erben einsetzen. Nach einem Beschluss des OLG Frankfurt am Main führt dies auch dann nicht zur (Teil-)Nichtigkeit des Testaments, wenn der begünstigte Arzt selbst die Testierfähigkeit der Erblasserin bestätigt hat. Die Frau hatte ihren Arzt in mehreren Testamenten neben weiteren Freunden und Verwandten als Miterben eingesetzt. In der letzten Version 2021 bat sie den Arzt um Bestätigung ihrer Testierfähigkeit. Der Arzt brachte einen entsprechenden Vermerk auf dem Testament an. Nach dem Tod der Erblasserin beantragen nunmehr der behandelnde Arzt und zwei weitere Miterben die Erteilung eines Erbscheins auf der Grundlage dieses Testaments. In dem Erbscheinverfahren wurde das Testament von einem der übrigen Miterben angefochten. Es liege ein Verstoß gegen § 32 der Berufsordnung der hessischen Ärztekammer (BO-Ä) vor, kritisierte er. Gemäß § 32 Abs. 1 BO-Ä ist es „Ärztinnen und Ärzten nicht gestattet, von Patientinnen und Patienten (.) Geschenke oder andere Vorteile (.) sich versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird“. Des Weiteren sei die herzkranke und pflegebedürftige Erblasserin testierunfähig gewesen. Der Miterbe stellte seinerseits einen Erbscheinsantrag auf der...
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Versetzung ins Ausland qua Direktionsrecht möglich ?
23.11.23 - Rechtsanwalt Martin WeißenbornEin Pilot war bei einer inländischen Fluggesellschaft in Nürnberg beschäftigt. In seinem Vertrag war eine unternehmensweite Einsatzmöglichkeit vereinbart. Die Arbeitgeberin ist eine internationale Fluggesellschaft mit Sitz im Ausland. Die Arbeitgeberin versetzte den Piloten von Nürnberg nach Bologna/Italien und sprach hilfsweise eine Änderungskündigung aus. Seine Klage gegen die Versetzung blieb in den Instanzen letztlich erfolglos. BAG vom 30.11.2022 5 AZR 336/21 Fazit: Eine Prüfung des Arbeitsvertrages zur Reichweite von Klauseln ist angebracht und notwendig.
Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender „Rohmessdaten“
15.11.23 - Rechtsanwalt Martin WeißenbornDas Bundesverfassungsgericht hat mit dem Beschluss vom 20. Juni 2023 eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerde richtete sich gegen einen vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstoß. Der Beschwerdeführer meinte, dass aus dem Grundsatz des Rechtes auf ein faires Verfahren ein Recht auf „Waffengleichheit“ resultiert, dass die zuständigen Behörden dazu verpflichtet, nur Geräte einsetzen, die sogenannte „Rohmessdaten“ erheben. Das Bundesverfassungsgericht hielt die Beschwerde für unzulässig. Der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend dargelegt, dass aus dem verfassungsrechtlich verankerten Recht auf ein faires Verfahren auch eine staatliche Pflicht folgt, potentielle Beweismittel zu schaffen, die zur Wahrung von Verteidigungsrechten notwendig seien. Demzufolge habe der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Bundesverfassungsgericht – 2 BvR 1167/20