8.02.21 - Rechtsanwältin Susan Wittig
Heute erreichten uns einige Anfragen von – vom Schnee verwehten – Arbeitnehmern, bei denen nun Unsicherheit über die arbeitsrechtlichen Folgen herrscht. 1. Was ist mit meinem Vergütungsanspruch? Wer nicht bereits im Homeoffice, in Kurzarbeit, in der Corona-Quarantäne oder (Kind)krank zu Hause ist, hat grds. keinen Anspruch auf Lohn. (a) Arbeitnehmer, die auf Grund des Schneechaos den Betrieb nicht erreichen können, verlieren den Anspruch auf Vergütung (Wegerisiko), vgl. BAG, Urteil vom 08.09.1982, 5 AZR 283/80. (b) Arbeitnehmer, die auf Grund ihrer persönlichen Betroffenheit* durch die Katastrophe die Arbeitsleistung für eine verhältnismäßig kurze Zeit nicht erbringen können, haben nach § 616 BGB Anspruch auf Fortzahlung ihrer Vergütung (Achtung: § 616 BGB ist in vielen Arbeitsverträgen ausgeschlossen!). * Betrifft das Hindernis den Arbeitnehmer wegen seiner besonderen persönlichen Verhältnisse in der Weise, dass es gerade auf seinen körperlichen oder seelischen Zustand zurückfällt oder wird er von einer Naturkatastrophe getroffen und ist ihm die Arbeitsleistung deshalb vorübergehend nicht zuzumuten, weil er erst seine eigenen Angelegenheiten ordnen muss, behält er seinen Vergütungsanspruch. (c) Arbeitgeber, deren Betrieb zu erreichen ist, in dem aber auf Grund der Katastrophe...
weiterlesen
7.05.15 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk
so sieht es zumindest das Landgericht Wiesbaden und bezeichnete eine entsprechende Werbung einer betroffenen Fahrschule als irreführend und damit wettbewerbswidrig. Nach den gesetzlichen Bestimmungen dürfen Fahrschulen nur mit den hierfür vorgesehnen Begrifflichkeiten und der vorgegebenen Ausgestaltung des Preisaushanges werben. Die Angabe des Entgelts für die allgemeinen Aufwendungen einschließlich des theoretischen Unterrichts darf nur mit dem Begriff „Grundbetrag“ erfolgen. Die Verwendung dieses Begriffs ist zwingend, eine Abweichung von dem Muster ist unzulässig. zum Urteil 19. Dezember 2014 – Az.: 13 O 38/14 im Volltext
3.06.14 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk
Mit einer recht deutlichen und sicher nicht mehr misszuverstehenden Aussage hat der Bundesgerichtshof nunmehr seine Entscheidung vom 08.01.2014 zum Fall „Bearshare“ im Volltext veröffentlicht. Die Entscheidung des BGH überrascht vor allem wegen der Deutlichkeit und lässt vermuten, dass nicht nur der für Laien kaum nachvollziehbaren und teils abwegig anmutenden Rechtsprechung vieler unterinstanzlicher Gerichte zur Störerhaftung ein Riegel vorgeschoben werden sollte, sondern auch der ausufernden Abmahnindustrie der Wind aus den Segeln genommen werden soll. Bereits die Leitsätze der Entscheidung legen die Maßstäbe zur Haftung für zukünftige Verfahren fest: a) Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenenAnschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zurVerhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen. b) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet,wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschlusszum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen...
weiterlesen