Tag Archive: Anscheinsbeweis

Zur Haftung nach einem Verkehrsunfall

12.02.18 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn

Das Oberlandesgericht Oldenburg musste sich vorliegenden Fall mit einer klassichen Frage des Verkehrsunfallrechts auseinandersetzen. Ein Fahrzeugführer sein Auto stark abgebremst und war dann in seine Hauseinfahrt abgebogen. Zwei nachfolgende Fahrer konnten noch gerade rechtzeitig abbremsen. Dem dritten Fahrer gelang das nicht. Er fuhr auf das vorausfahrende Auto auf. Bei einem klassischen Auffahrunfall stellt sich die Frage, wer für den Schaden verantwortlich ist und für ihn aufzukommen hat. Der erste Anschein spricht bei einem Auffahrunfall gegen den Auffahrenden. Es liegt grundsätzlich nahe, dass er zu schnell, zu unaufmerksam oder ohne den erforderlichen Abstand gefahren ist. Den Vorausfahrenden kann aber ein Mitverschulden treffen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Das Oberlandesgericht gewichtete die Verschuldensanteile mit 2/3 auf Seiten des Auffahrenden und 1/3 auf Seiten des Abbremsers. Zwar spreche der erste Anschein gegen den Auffahrenden. Man müsse grundsätzlich immer damit rechnen, dass ein vorausfahrendes Auto abrupt anhalte. Den beiden vorausfahrenden Autos sei es schließlich auch gelungen, noch rechtzeitig abzubremsen. Vorliegend treffe aber auch den Abbremser ein erhebliches Mitverschulden. „Die Zeugen hätten glaubhaft ausgesagt, dass er eine „Vollbremsung aus dem Nichts“ gemacht und dazu noch nicht...

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Der Fall Bearshare, der BGH und die Abmahnindustrie

3.06.14 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk

Mit einer recht deutlichen und sicher nicht mehr misszuverstehenden Aussage hat der Bundesgerichtshof nunmehr seine Entscheidung vom 08.01.2014 zum Fall „Bearshare“ im Volltext veröffentlicht. Die Entscheidung des BGH überrascht vor allem wegen der Deutlichkeit und lässt vermuten, dass nicht nur der für Laien kaum nachvollziehbaren und teils abwegig anmutenden Rechtsprechung vieler unterinstanzlicher Gerichte zur Störerhaftung ein Riegel vorgeschoben werden sollte, sondern auch der ausufernden Abmahnindustrie der Wind aus den Segeln genommen werden soll. Bereits die Leitsätze der Entscheidung legen die Maßstäbe zur Haftung für zukünftige Verfahren fest: a) Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenenAnschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zurVerhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen. b) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet,wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschlusszum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen...

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