16.01.21 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn
Der Bundesgerichtshof urteilte bereits in einer wegweisenden Entscheidung Anfang des Jahres 2018, dass es keinen Anspruch auf fiktive Mängelbeseitigungskosten mehr gebe. Diese Rechtsprechung bestätigte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.09.2020- VII ZR 91/18 nochmals. Ein Bauträger verlangte gegen den planenden Architekten Schadenserstz wegen fehlerhafter Planung in Höhe der von einem Sachverständigen geschätzten fiktiven Mängelbeseitigungskosen. Nachdem das Oberlandesgericht dem Bauträger Schadensersatz zusprach, hebte der Bundesgerichtshof das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Auch im Verhältnis zum Architekten hinsichtlich der von ihm zu vertretenden Planungs- und Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk beretis verwirklicht haben. kann ein Zahlungsanspruch nicht mehr nach den tatsächlichen noch nicht angefallenen fiktiven Mängelbeseitigungskosten berechnet werden. Die Kosten sind entsprechend im Rahmen einer Vorschussklage geltend zu machen.
2.10.19 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn
Kann ein Architekt gegenüber dem Bauherren einwenden, dass ein Fehler des Statikers dem Bauherren anspruchsmindernd zuzurechnen ist? Konkret ging es darum, dass ein Bauherr seinen Architekten wegen Mängeln an der Tiefgarage, bei der es aufgrund von Tausalzen zu einer chemischen Belastung und daraus resultierend zu Schäden kam. Der Architekt war der Auffassung, dass dem Bauherren ein Verschulden des Statikers hinsichtlich der Auswahl der Expositionsklasse des Betons anspruchsmindernd zufallen würde. Diese Auffassung teilte das Oberlandsgericht Hamm nicht. Es gehöre zu den Vertragspflichten des Architekten, entweder die von dem Statiker festgeltge Expositionsklasse im Hinbick auf die bekannte Nutzung der Garage eigenverantwortlich auf ihre Tauglichkeit zu überprüfen oder aber eine Epoxidbeschichtung als Schutzschicht für den Beton zu planen. Denn der Architekt hätte wissen müssen, dass es infolge der durch Fahrzeuge eingetragenen Tausalze zu einer Chloridbelastung komme, vor der betonflächen zu schützen seien. Aus diesem Grund verneinte das Gericht eine Minderung des Schadensersatzanspruchs des Bauherren gegenüber dem Architekten. OLG Hamm, Urt.v.14.12.2017, Az. 24 U 179/16 Fazit: Die Grundsätze des Mitverschuldens von Architekten, planenden Ingenieuren und Sonderfachleuten als Erfüllungsgehilfen des Bauherren sind sorgfältig für jeden...
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20.03.19 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn
Eine Frage, die sich alle Beteiligten am Bauvorhaben stellen müssen. Hierzu stellte das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart, Urteil vom 31.07.2018 – 10 U 150/17) folgende Leitsätze auf: Ein Gesamtschuldverhältnis entsteht zwischen einem Architekten und einem Bauunternehmer, wenn beide zum Entstehen eines Mangels am Bauwerk beigetragen haben. Auf welche Weise der Mangel beseitigt wird, ist für das Entstehen einer Gesamtschuld unerheblich. Beim Gesamtschuldner-Innenausgleich zwischen einem Architekten und einem Bauunternehmer richtet sich die Höhe nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen beider Gesamtschuldner, wobei jeweils diejenige Partei, die eine überwiegende Verursachung eines Mangels am Bauwerk durch die andere Partei behauptet, einen über den jeweiligen Kopfteil hinausgehenden Verursachungsanteil des anderen Gesamtschuldners zu beweisen hat. Ein planerisches Mitverschulden ist im Gesamtschuldnerausgleich (nur dann) zu berücksichtigen, wenn der Unternehmer das planerische Mitverschulden gegenüber dem Bauherrn nicht mit Erfolg eingewendet hat. Im Verhältnis zwischen einem planenden und/oder überwachenden Architekten und einem Bauunternehmer gibt es keine Vermutung für ein Übergewicht eines bestimmten Verursachungsanteils (Planungsverschulden, Überwachungsverschulden oder Ausführungsverschulden). Vielmehr hat die Gewichtung der Haftungs- und Verantwortungsanteile unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls individuell zu erfolgen. Die Festlegung der Haftungsverteilungsquote und...
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7.06.12 - trabert
Im Baurecht sowie im Architektenrecht können Sie von Rechtsanwalt Martin Weißenborn und von Rechtsanwalt Thomas Fick beraten und vertreten werden. Martin Weißenborn Rechtsanwalt Kontakt: kanzlei@fhrw-anwaelte.de Vollmacht Baurecht / Architektenrecht Thomas Fick Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: kanzlei@fhrw-anwaelte.de Vollmacht Baurecht / Architektenrecht