Tag Archive: Aufwendungsersatz

Einstandspflicht des Reiseveranstalters nach einer Zugverspätung

11.06.18 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn

Mit Urteil vom 07.05.2018 entschied das Amtsgericht München, dass ein Reiseveranstalter im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen für Mehraufwendungen der Reisenden haftet, wenn diese aufgund einer erheblichen Zugverspätung der Deutschen Bahn AG auf ein Taxi umsteigen müssen, damit die Reise rechtzeitig angetreten werden kann. Was war passiert? Die Kläger buchten bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise nach Marokko. Inhalt der Reiseleistung war ein „Rail & Fly Service“ der deutschen Bahn AG (Zug zum Flug). Nachdem die Kläger rechtzeitig vor Beginn des Abfluges in Frankfurt am Main eine Zugverbindung von Mühlhausen nach Frankfurt wählten, kam es auf der Zugstrecke in Richtung Frankfurt zu erheblichen Zugverspätungen und Zugausfällen, sodass die Kläger mit dem Taxi von Göttingen nach Frankfurt fuhren mussten, um die Reise rechtzeitig antreten zu können. Die Beklagte lehnte eine Erstattung der Taxikosten außergerichtlich ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Kläger hätten eine längere Karrenzzeit als 135 Minuten einplanen müssen. Die Entscheidung des Amtsgrichts Das Amtsgericht München gab der Klage auf Ersatz der Mehraufwendungen vollumfänglich statt. Die Beklagte habe den Zugtransfer im Rahmen von „Rail & Fly“ als eigene Reiseleistung...

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Die Kommune und das liebe Kind

13.09.13 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk

Das Bundesverwaltungsgericht hat gestern entschieden, dass eine Gemeinde Eltern für einen selbst beschafften Kinderbetreuungsplatz in einer privaten Einrichtung Aufwendungsersatz von immerhin 2.200,00 EUR zahlen muss. Der Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen setze voraus, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Bedarf rechtzeitig in Kenntnis gesetzt habe, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen haben und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet habe. Die beklagte Gemeinde konnte der antragstellenden Mutter erst verspätet einen gemeindlichen Kindertagesbetreuungsplatz anbieten. Für die Zwischenzeit suchten sich die Eltern einen Platz bei einer privaten Elterninitiative. Die Entscheidung dürfte trotz der unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen für die Kinderbetreuung praktisch bundesweit gelten, da der streitige Ersatzanspruch seine Grundlage im Sozialgesetzbuch hat. Die beklagte Gemeinde unterlag im Übrigen in allen 3 Instanzen. In Thüringen besteht der Anspruch ab dem ersten Lebensjahr. Die Vorlaufzeit zur Anmeldung in einer Wunschkita beträgt 6 Monate. Zur Pressemitteilung des Bundesverwaltugnsgerichts (Aktenzeichen: 5 C 35.12)