Tag Archive: Bedarfsplan

Gemeinde hat Planungshoheit bei Kindergärten

20.05.16 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk

Gemeinden sind nach dem Thüringer Kindergartengesetz verpflichtet, Kinder ab dem ersten Lebensjahr zu betreuen und ein entsprechendes Betreuungsangebot vorzuhalten. Häufig übernehmen nicht die Gemeinden selbst dieses Aufgabe, sondern bedienen sich freier oder sonstiger Träger. Da diese dann von der Gemeinde nur dann finanziell unterstützt werden müssen, wenn sie im sog. Bedarfsplan aufgenommen wurden, der pro Kindergartenjahr die Bedarfsplanung der voraussichtlich erforderlichen Plätze enthält, entsteht häufig Streit von den Trägern über die Aufnahme. In Ergänzung der bisherigen Spruchpraxis zur Finanzierung einer Kindertagesstätte befasste sich das VG Meiningen nunmehr mit der Durchsetzbarkeit einer Aufnahme von Einrichtungen in den Bedarfsplan. Nach Auffassung der Richter hat ein privater Kindergartenträger keinen klagbaren Rechtsanspruch auf (erstmalige und/oder zusätzliche) Aufnahme in den Bedarfsplan. Dem Träger einer Kindertageseinrichtung steht ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung zu. Dem kommen die Gemeinden regelmäßig dadurch nach, dass sie alle notwendigen Daten erheben, den Bedarf ermitteln, die erforderlichen Anhörungen und die entsprechenden Abwägungen vornehmen. zum Urteil des VG Meiningen Az.: 8 K 40/14 Me  


Keine Kostenbeteiligung der Gemeinde bei fehlender Aufnahme einer Kita im Bedarfsplan

22.10.15 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk

Das Verwaltungsgericht Meiningen hat am 15. Oktober entschieden, dass der Träger einer Kindestageseinrichtung grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung der zum Betrieb der Kindertagesstätte erforderlichen Betriebskosten gegen die Gemeinde hat, wenn die Einrichtung nicht im Bedarfsplan des Landskreises aufgenommen ist. In einer Parallelentscheidung vom gleichen Tag urteilte das Verwaltungsgericht Meiningen, dass sich aus der gesetzlichen Finanzierungspflicht der Gemeinden in Thüringen kein Anspruch des Trägers auf Abschluss eines bestimmten Vertrages ergibt. Zwar sehe das Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz vor, dass die Höhe und das Verfahren der Erstattung mit dem Träger vertraglich zu vereinbaren ist; hieraus leite sich nach Auffassung der Kammer aber kein Kontrahierungszwang ab. Offen blieb in den Verfahren, ob die Gemeinden, welche die Betreuung der nicht schulfpflichtigen Kinder kraft Gesetzes als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis übernehmen, den freien Trägern bei der Kindertagesbetreuung den Vorzug geben müssen. Die Entscheidungen 8 K 39/15 Me und 8 K 40/15 Me sind nicht rechtskräftig.  Hintergrund zur Rechtslage in Thüringen: Die Landkreise als Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die Aufgabe, die Kindertagesbetreuung zu gewährleisten. Die Wohnsitzgemeinde ist hierbei verpflichtet, die erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen bereitzustellen. Der jeweilige Bedarfsplan für die...

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