Transparenzregister
24.09.21 - Rechtsanwältin Susan WittigÄnderung des GwG durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) mit Wirkung zum 1. August 2021: Neue Meldepflichten für knapp 2 Mio. Unternehmen! Das Transparenzregister bezweckt die Offenlegung der hinter einem Unternehmen stehenden natürlichen Personen (wirtschaftlich Berechtigte) ungeachtet komplexer juristischer Beteiligungsverhältnisse. Die Information über wirtschaftlich Berechtigte soll die Transparenz im Geschäftsverkehr erhöhen und so das Vertrauen in die Integrität der Geschäftstätigkeit und des Finanzsystems stärken. Im Weiten soll der Missbrauch von Unternehmen zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung durch Transparenz verhindert werden. WICHTIG: Die Eintragung im Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder sonstigem Unternehmensregister genügt nicht mehr (§ 20 Abs. 2 GwG a.F.). Eintragungspflichtig (mit gestaffelten Übergangsfristen) sind damit Inländische juristische Personen des Privatrechts (u.a. AG, GmbH, UG, Vereine – hier aber Sonderregelung in § 20a GwG -, Genossenschaften, Stiftungen, SE, KGaA) Inländische eingetragene Personengesellschaften (u.a. oHG, KG, Parnterschaften, ab 1. Januar 2024 auch eGbR) „Rechtsgestaltungen“ i.S.d. § 21 Abs. 1 GwG (bestimmte Trusts und nichtrechtsfähige Stiftungen sowie entsprechende Gestaltungen) „Vereinigungen“ mit Sitz im Ausland, wenn sie sich verpflichten, Eigentum an einer inländischen Immobilie zu erwerben („Asset“ oder „Share Deal“), es...
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