Tag Archive: Geldwäschegesetz

Transparenzregister

24.09.21 - Rechtsanwältin Susan Wittig

Änderung des GwG durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) mit Wirkung zum 1. August 2021: Neue Meldepflichten für knapp 2 Mio. Unternehmen! Das Transparenzregister bezweckt die Offenlegung der hinter einem Unternehmen stehenden natürlichen Personen (wirtschaftlich Berechtigte) ungeachtet komplexer juristischer Beteiligungsverhältnisse. Die Information über wirtschaftlich Berechtigte soll die Transparenz im Geschäftsverkehr erhöhen und so das Vertrauen in die Integrität der Geschäftstätigkeit und des Finanzsystems stärken. Im Weiten soll der Missbrauch von Unternehmen zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung durch Transparenz verhindert werden. WICHTIG: Die Eintragung im Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder sonstigem Unternehmensregister genügt nicht mehr (§ 20 Abs. 2 GwG a.F.). Eintragungspflichtig (mit gestaffelten Übergangsfristen) sind damit Inländische juristische Personen des Privatrechts (u.a. AG, GmbH, UG, Vereine – hier aber Sonderregelung in § 20a GwG -, Genossenschaften, Stiftungen, SE, KGaA) Inländische eingetragene Personengesellschaften (u.a. oHG, KG, Parnterschaften, ab 1. Januar 2024 auch eGbR) „Rechtsgestaltungen“ i.S.d. § 21 Abs. 1 GwG (bestimmte Trusts und nichtrechtsfähige Stiftungen sowie entsprechende Gestaltungen) „Vereinigungen“ mit Sitz im Ausland, wenn sie sich verpflichten, Eigentum an einer inländischen Immobilie zu erwerben („Asset“ oder „Share Deal“), es...

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Der Gesellschafterliste nach der Novelle des Geldwäschegesetzes

2.02.18 - Rechtsanwältin Susan Wittig

Nach dem Geldwäschegesetz (Novelle 26.6.2017) haben die Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften sowie Treuhänder bestimmter Rechtsgestaltungen ab dem 1.10.2017 die Mitteilungspflicht an das Transparenzregister über ihre „wirtschaftlich Berechtigten“. Im Zuge der neuen Regelungen wurde auch die Regelung des § 40 GmbHG zur Gesellschafterliste geändert. § 40 GmbHG sieht nunmehr vor, dass für jeden Geschäftsanteil, der in der Liste ausgewiesen ist, angegeben werden muss, wie hoch die prozentuale Beteiligung des Anteils bezogen auf das Stammkapital ist. Zudem muss zu jedem Gesellschafter angegeben werden, wie hoch seine prozentuale Gesamtbeteiligung im Verhältnis zum Stammkapital ist, so dass bei Gesellschaftern, die mehrere Geschäftsanteile halten, auch die Gesamtbeteiligung prozentual ausgewiesen werden muss. Ergänzend sieht § 8 EGGmbHG vor, dass die neuen Regelungen des § 40 GmbHG auf Gesellschaften, die am 26.6.2017 bereits im Handelsregister eingetragen sind, mit der Maßgabe Anwendung findet, dass die geänderten Anforderungen erst dann zu beachten sind, wenn aufgrund einer Veränderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen ist. Bereits eingereichte Gesellschafterlisten sind somit nicht abzuändern.