15.11.23 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn
Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Beschluss vom 20. Juni 2023 eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerde richtete sich gegen einen vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstoß. Der Beschwerdeführer meinte, dass aus dem Grundsatz des Rechtes auf ein faires Verfahren ein Recht auf „Waffengleichheit“ resultiert, dass die zuständigen Behörden dazu verpflichtet, nur Geräte einsetzen, die sogenannte „Rohmessdaten“ erheben. Das Bundesverfassungsgericht hielt die Beschwerde für unzulässig. Der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend dargelegt, dass aus dem verfassungsrechtlich verankerten Recht auf ein faires Verfahren auch eine staatliche Pflicht folgt, potentielle Beweismittel zu schaffen, die zur Wahrung von Verteidigungsrechten notwendig seien. Demzufolge habe der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Bundesverfassungsgericht – 2 BvR 1167/20
10.11.17 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn
Gegenstand eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm war, ob plötzlicher Harndrang und der damit im vorliegenden Fall einhergehenden Geschwindigkeitsüberschreitung zu einem Fahrverbot führen kann. Im vorliegenden Fall trug der Betroffene nämlich vor, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung nur deshalb zustande kam, weil er aufgrund einer Prostataoperation nur eingeschränkt seinen Harn zurückhalten könne. Das Fahrverbot sei nicht gerechtfertigt. Das Amtsgericht Paderborn beließ es bei der verhängten Geldbuße von 80,00 EUR und dem angeordneten Regelfahrverbot. Nunmehr hob das Oberlandesgericht Hamm das Urteil wegen eingelegter Rechtsbeschwerde auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurück. „Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein sehr starker Drang zur Verrichtung der Notdurft, der durch eine besondere körperliche Disposition des Betroffenen bedingt und der ursächlich für die Geschwindigkeitsüberschreitung sei, einen Grund darstellen könne, vom Regelfahrverbot abzusehen. Dies sei aber keineswegs der Normalfall. Der bloße Umstand einer bestimmten körperlichen Disposition reiche insoweit noch nicht, andernfalls erhalte der betroffene Personenkreis gleichsam einen „Freibrief“ für pflichtwidriges Verhalten im Straßenverkehr“. Ob die durch eine Blasenschwäche hervorgerufene Situation ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigt, hat der Bußgeldrichter im Einzelfall festzustellen. Er...
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