Tag Archive: Gesellschafterliste

Neuigkeiten zur GmbH – Die Gesellschafterlistenverordnung

16.07.18 - Rechtsanwältin Susan Wittig

Der Gesetzgeber hat von seiner Kompetenz zum Erlass einer Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste vom 20.06.2018 Gebrauch gemacht. Die Neuregelungen stehen im Zusammenhang mit der Einführung des Transparenzregisters (§§ 18 ff. GwG) im Jahr 2017. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG muss der Anmeldung der GmbH zum Handelsregister eine Liste der Gesellschafter beigefügt werden. Gegenüber der Gesellschaft gilt als Inhaber des Geschäftsanteils nur, wer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) eingetragen ist (§ 16 Abs. 1 GmbHG). Die Gesellschafterlistenverordnung findet bereits auf vor dem Inkrafttreten gegründete Gesellschaften Anwendung. Die Verordnung ist zu beachten, wenn anlässlich einer Änderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG eine neue Liste einzureichen ist. Neuigkeiten: Generelle Einführung einer Veränderungsspalte, aus der sich die Veränderungen nach § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG ergeben sollen (gilt auch für Bereinigungsliste) Altangaben fallen weg (In der Veränderungsspalte sind nur die Veränderungen gegenüber der letzten Liste einzutragen.) Nummerierung der Geschäftsanteile und Sortierung Prozentangaben in Bezug auf die einzelnen Geschäftsanteile und die Gesamtbeteiligung des Gesellschafters


Der Gesellschafterliste nach der Novelle des Geldwäschegesetzes

2.02.18 - Rechtsanwältin Susan Wittig

Nach dem Geldwäschegesetz (Novelle 26.6.2017) haben die Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften sowie Treuhänder bestimmter Rechtsgestaltungen ab dem 1.10.2017 die Mitteilungspflicht an das Transparenzregister über ihre „wirtschaftlich Berechtigten“. Im Zuge der neuen Regelungen wurde auch die Regelung des § 40 GmbHG zur Gesellschafterliste geändert. § 40 GmbHG sieht nunmehr vor, dass für jeden Geschäftsanteil, der in der Liste ausgewiesen ist, angegeben werden muss, wie hoch die prozentuale Beteiligung des Anteils bezogen auf das Stammkapital ist. Zudem muss zu jedem Gesellschafter angegeben werden, wie hoch seine prozentuale Gesamtbeteiligung im Verhältnis zum Stammkapital ist, so dass bei Gesellschaftern, die mehrere Geschäftsanteile halten, auch die Gesamtbeteiligung prozentual ausgewiesen werden muss. Ergänzend sieht § 8 EGGmbHG vor, dass die neuen Regelungen des § 40 GmbHG auf Gesellschaften, die am 26.6.2017 bereits im Handelsregister eingetragen sind, mit der Maßgabe Anwendung findet, dass die geänderten Anforderungen erst dann zu beachten sind, wenn aufgrund einer Veränderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen ist. Bereits eingereichte Gesellschafterlisten sind somit nicht abzuändern.