Inkasso – Forderungseinzug
8.12.16 - trabertDer Forderungseinzug ist aus der heutigen Wirtschaftspraxis nicht mehr wegzudenken. Er erfordert nicht nur eine hohe Professionalität, sondern auch Effektivität, um die Liquidität des Unternehmens zu sichern. Unternehmen und auch die öffentliche Hand bedienen sich häufig Inkassounternehmen. Allerdings geraten deren teilweise überhöhte Kosten vielfach in Kritik, vor allem bei Bagatellforderungen. Mit dem am 9. Oktober 2013 in Kraft getretenen Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken bei einigen Inkassounternehmen hat der Gesetzgeber festgestellte Missbräuche bereits zu bekämpfen versucht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof sind nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Inkassokosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Als Maßstab gilt: Die Inkassokosten dürfen die Gebühren der Rechtsanwälte nicht übersteigen. Der grundsätzlich bestehende Verzugsschadensersatzanspruch nach § 286 BGB wird auch bei den Inkassokosten nach allgemeinen Recht begrenzt. Sind vorgerichtliche Inkassobemühungen auch erkennbar aussichtslos, besteht keine Ersatzpflicht des Schuldners im Hinblick auf die Kosten eines Inkassobüros. Der Gläubiger bleibt auf diesen Kosten sitzen. So z. B. wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Einschaltung eines Inkassounternehmens bereits erkennbar zahlungsunwillig oder -unfähig gewesen...
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