Tag Archive: Konkurrentenstreit

Kein Abbruch einer öffentlichen Stellenausschreibung ohne Grund

4.12.12 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk

In einer erst jetzt veröffentlichten Entscheidung befasste sich das Bundesverwaltungsgericht Anfang des Jahres mit 2 wesentlichen Problemkreisen der Besetzung öffentlicher Ämter. Einerseits ging es um die Klärung, unter welchen konkreten Voraussetzungen der Dienstherr überhaupt berechtigt ist, ein einmal in Gang gesetztes Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen und andererseits, unter welchen Voraussetzungen dem unterlegenen Bewerber beim rechtswidrigen Abbruch ein Schadenersatzanspruch zusteht; der unterlegene Bewerber finanziell also so gestellt werden muss, als habe er die Stelle bekommen. Wenig überrachend wiederholte das Bundesverwaltungsgericht die bereits kurz zuvor vom Bundesverfassungsgericht (hier) aufgestellten Maßstäbe, dass der Dienstherr ein Stellbesetzungsverfahren nur aus sachlichen Gründen abbrechen darf und dies auch nur dann, wenn die angegebenen Gründe mit Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes vereinbar sind. Denn nach Artikel 33 Absatz 2 hat grundsätzlich jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung den gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt.  Weiterhin stellten die Leipziger Richter unmissverständlich klar, dass alle einbezogenen Bewerber über den Abbruch rechtzeitig und unmissverständlich informiert werden müssen und der Abbruch in den Akten dokumentiert werden muss. Eine unterbliebene Dokumentation kann als negative Folge für den Dienstherrn zu Beweiserleichterungen bis...

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Und wieder: Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte eines Bewerbers auf ein öffentliches Amt

4.07.12 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer jüngeren Entscheidung erneut die Rechte von Bewerbern auf ein öffentliches Amt gestärkt und zwei anders lautende Entscheidungen aus der hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit kassiert.  Zum Sachverhalt: Hintergrund der Entscheidung war verkürzt dargestellt eine Stellenausschreibung in Hessen aus dem Jahre 2009. Der Beschwerdeführer bewarb sich auf diese Stelle. Im Jahre 2010 wurde die gleiche Stelle nochmals ausgeschrieben, ohne das über das Schicksal der 2009er Ausschreibung entschieden wurde. Der Beschwereführer bewarb sich erneut. Die Wahl viel auf einen anderen Bewerber. Der Beschwerdeführer suchte nun Rechtschutz vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit, mit dem er das Land zur vorläufigen Unterlassung der Stellenbesetzung veranlassen wollte, bevor nicht über seine Bewerbung bestandskräftig entschieden worden sei. Zur Begründung führte er unter anderem an, dass kein sachlicher Grund für den Abbruch des ersten aus dem Jahre 2009 stammenden Ausschreibungsverfahrens vorgelegen habe. Das beklagte Land legte erstmals überhaupt im Eilverfahren die Gründe für den Abbruch dar. Das mit der Entscheidung befasste VG Darmstadt und nachfolgend der Hessische VGH billigten diese Verfahrensweise und lehnten eine Eilentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers ab. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Das Bundesverfassungsgericht sah in dieser Verfahrensweise...

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