Tag Archive: Mangelbeseitigungskosten

neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu fiktiven Mängelbeseitigungskosten

27.06.18 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.02.2018 seine Rechtsprechung hinsichtlich der Ersatzfähigkeit fiktiver Mängelbeseitigungskosten geändert. Das bedeutet, dass grundsätzlich keine fiktiven Schadenskosten mehr geltend gemacht werden können. Nach der bislang praktizierten Rechtsprechung waren Auftraggeber berechtigt, ihren Schaden auf Basis der fiktiven Mängelbeseitigungskosten zu bemessen. So konnten Auftraggeber abweichend von § 249 BGB verlangen, dass der Schaden mit dem für die Mangelbeseitigung erforderlichen Geldbetrag abgegolten werde. Ob Auftraggeber den zur Verfügung gestellten Betrag tatsächlich zur Mängelbeseitigung verwenden oder nicht, sei unerheblich. Diese Rechtsprechung gehöre nun wohl der Vergangeheit an. Der Bundesgerichtshof führte in seiner Entscheidung aus, dass ein Auftraggeber, der keine Aufwendungen zur Mängelbeseitigung tätigt, sondern diese nur „fiktiv“ ermittelt, grundsätzlich keinen Vermögensschaden in Form und in Höhe dieser fiktiven Aufwendungen hat. Er muss den Mangel grundsätzlich beseitigen und die Kosten hierfür ausgleichen, um einen Vermögensschaden entstehen zu lassen. Von diesem Grundsatz nicht umfasst sind nach richtiger Ansicht des Bundesgerichtshofs sogenannte Kostenvorschussansprüche des Auftraggebers. Will dieser nicht vorfinanzieren, kann er auf einen Vorschuss klagen. Der Unterschied zum reinen Schadensersatzanspruch besteht unter anderem darin, dass der Kostenvorschuss zur Beseitigung des Mangels eingesetzt...

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Keine Rücktritt vom Kauf bei Bagatellmängeln

24.02.15 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk

Unter welchen Voraussetzungen der Käufer einer mit Mängeln behafteten Sache leben muss, hat der Bundesgerichtshof mit einer einfachen Berechnungsmöglichkeit entschieden.  Hat die Kaufsache einen behebbaren Mangel und beträgt der Reparaturaufwand zur Behebung des Mangels weniger als 5 % des Kaufpreises, kann der Käufer die Sache regelmäßig trotz mehrerer fehlgeschlagener Reparaturversuche nicht an den Händler zurückgebe und den Kaufpreis verlangen. Die Möglichkeit zum Rücktritt vom Kaufvertrag ist bei Unterschreiten dieser „5-Prozent-Hürde“ ausgeschlossen, denn das Gesetz erfordert für den Rücktritt einen erheblichen Sachmangel. Klargestellt werden muss, dass der Händler dennoch zur Mangelbeseitigung verpflichtet ist. Kann der Händler den Mangel nicht beheben, kann der Käufer zumindest einen Teil des Kaufpreises zurückverlangen.   zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 94/13)