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Der tätowierte Polizeibewerber

28.08.13 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk

Tattoos sind heutzutage weit verbreitet und sicherlich keine Randerscheinung mehr. Tattoos finden viele cool. In den meisten Fällen werden Tätowierungen zu einer Zeit gestochen, zu der man sich als junger Mensch überhaupt keine Gedanken über die eigene Zukunft macht, schon  gar nicht in beruflicher Perspektive. Einem Polizeibewerber für die mittlere Laufbahn drohten nun zwei großflächige Täto­wier­ungen auf beiden Beinen sprichwörtlich auf die Füße zu fallen. Die einstellende Behörde lehnte die Berücksichtigung des Tätowierten – der ansonsten alle Voraussetzungen erfüllte – als geeigneten Bewerber eben genau aus diesem Grund ab. Die großen Tätowierungen würden der Achtung als Polizist nicht gerecht und auch nicht mit der Dienstkleidung verein­bar sein. Zur Dienstuniform gehöre nach Meinung der Einstellungsbehörde auch kurze Sportbekleidung, so dass jeder Bürger die Tätowierungen beim betrieblichen Sport sehen kann. Der Bewerber, der sich logischerweise mit dieser recht eigenwilligen Argumentation nicht abfinden wollte, fand Gehör bei den Richtern. Großflächige Tätowierungen an beiden Beinen, die bei der allgemeinen Dienstverrichtung durch die Polizeiuniform verdeckt sind und für die von der Einstellungsbehörde keine eindeutige Bedeutung bzw. besondere, einen „bösen Schein“ erweckende Symbolik festgestellt wurde, sind...

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