Tag Archive: Rechtsprechung

Benötigt jede Treppe ein Geländer oder einen Handlauf?

16.01.19 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn

Grundsätzlich nicht! So jedenfalls nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Urt.v.05.07.2018 – 1 U 1069/17). Die Geschädigte war auf dem Weg zum Dorfgemeinschaftshaus gestürzt, als sie eine Treppe hinuntergehen wollte. Die Treppe ist Bestandteil eines öffentlichen Fußweges und war zum Zeitpunkt des Sturzes weder mit einem Treppengeländer noch mit einem Handlauf gesichert. Das Landgericht hatte sich zunächst der Einschätzung der Klägerin, dass ein Handlauf zwingend anzubringen gewesen wäre, angeschlossen und der Klage auf Schadensersatz in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung verwies das gericht auf die Landesbauordnung. Das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung wieder auf. „Die Regelungen der Landesbauordnung seien im konkreten Fall nicht einschlägig, da die Treppe Teil eines öffentlichen Weges und damit vom Anwendungsbereich der Landesbauordnung ausgenommen sei. Dies folge aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBauO, wonach die Vorschriften der Landesbauordnung nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs gelten. Damit sei allein entscheidend, ob nach dem bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit öffentlicher Wege und Straßen generell anzulegende Maßstab die Treppe verkehrssicher gewesen sei. Danach müsse nur vor solchen Gefahren geschützt werden, die für einen sorgsamen Benutzer nicht oder nicht...

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Zur Haftung nach einem Verkehrsunfall

12.02.18 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn

Das Oberlandesgericht Oldenburg musste sich vorliegenden Fall mit einer klassichen Frage des Verkehrsunfallrechts auseinandersetzen. Ein Fahrzeugführer sein Auto stark abgebremst und war dann in seine Hauseinfahrt abgebogen. Zwei nachfolgende Fahrer konnten noch gerade rechtzeitig abbremsen. Dem dritten Fahrer gelang das nicht. Er fuhr auf das vorausfahrende Auto auf. Bei einem klassischen Auffahrunfall stellt sich die Frage, wer für den Schaden verantwortlich ist und für ihn aufzukommen hat. Der erste Anschein spricht bei einem Auffahrunfall gegen den Auffahrenden. Es liegt grundsätzlich nahe, dass er zu schnell, zu unaufmerksam oder ohne den erforderlichen Abstand gefahren ist. Den Vorausfahrenden kann aber ein Mitverschulden treffen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Das Oberlandesgericht gewichtete die Verschuldensanteile mit 2/3 auf Seiten des Auffahrenden und 1/3 auf Seiten des Abbremsers. Zwar spreche der erste Anschein gegen den Auffahrenden. Man müsse grundsätzlich immer damit rechnen, dass ein vorausfahrendes Auto abrupt anhalte. Den beiden vorausfahrenden Autos sei es schließlich auch gelungen, noch rechtzeitig abzubremsen. Vorliegend treffe aber auch den Abbremser ein erhebliches Mitverschulden. „Die Zeugen hätten glaubhaft ausgesagt, dass er eine „Vollbremsung aus dem Nichts“ gemacht und dazu noch nicht...

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