14.08.19 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn
Flugpassagiere, die wegen erheblicher Verspätung eine Ausgleichszahlung der Airline erhalten, müssen sich diese auf weitere Schadensersatzforderungen anrechnen lassen. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil am 06.08.2019. Die Kläger verlangten Ersatz für Hotel- und Mietwagenkosten neben der bereits beglichenen Flugentschädigung nach der EG VO 261/04. Dies lehnte der Bundesgerichtshof in Auslegung des Artikels 12 der Fluggastrechteverordnung ab. Danach kann eine nach dieser europäischen Verordnung gewährte Ausgleichszahlung auf einen solchen (nationalen) Schadensersatzanspruch angerechnet werden. Da die Zusatzkosten unterhalb der Ausgleichsentschädigung lagen, verneinte der Bundesgerichtshof ersatzfähige Ansprüche.
11.06.18 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn
Mit Urteil vom 07.05.2018 entschied das Amtsgericht München, dass ein Reiseveranstalter im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen für Mehraufwendungen der Reisenden haftet, wenn diese aufgund einer erheblichen Zugverspätung der Deutschen Bahn AG auf ein Taxi umsteigen müssen, damit die Reise rechtzeitig angetreten werden kann. Was war passiert? Die Kläger buchten bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise nach Marokko. Inhalt der Reiseleistung war ein „Rail & Fly Service“ der deutschen Bahn AG (Zug zum Flug). Nachdem die Kläger rechtzeitig vor Beginn des Abfluges in Frankfurt am Main eine Zugverbindung von Mühlhausen nach Frankfurt wählten, kam es auf der Zugstrecke in Richtung Frankfurt zu erheblichen Zugverspätungen und Zugausfällen, sodass die Kläger mit dem Taxi von Göttingen nach Frankfurt fuhren mussten, um die Reise rechtzeitig antreten zu können. Die Beklagte lehnte eine Erstattung der Taxikosten außergerichtlich ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Kläger hätten eine längere Karrenzzeit als 135 Minuten einplanen müssen. Die Entscheidung des Amtsgrichts Das Amtsgericht München gab der Klage auf Ersatz der Mehraufwendungen vollumfänglich statt. Die Beklagte habe den Zugtransfer im Rahmen von „Rail & Fly“ als eigene Reiseleistung...
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23.04.18 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn
Ein Reiservermittler darf seine Haftung für eine falsche oder irreführende Beschreibung der Reiseleistungen auf seiner Internetseite nicht generell ausschließen. Das hat das OLG München entschieden. Das Reiseportal hatte in seinen Geschäftsbedingungen unter der Überschrift „Haftungsbeschränkungen“ darauf verwiesen, dass die Angaben zu den vermittelten Reiseleistungen ausschließlich auf Informationen der Leistungsträger beruhen. Sie stellten keine eigenen Zusagen des Vermittlers gegenüber dem Reiseteilnehmer dar. Das Gericht hat klargestellt, dass sich Vermittler nicht völlig von der Haftung für falsche Angaben freizeichnen können. Wenn der Vermittler zum Beispiel aufgrund von Kundenbeschwerden weiß, dass die Hotelbeschreibung des Reiseveranstalters nicht stimmt, muss er die Angaben korrigieren. Er kann sich nicht darauf berufen, dass immer nur der Reiseveranstalter verantwortlich ist. Die Klausel ist nach Auffassung des OLG München so auszulegen, dass Kunden gegen den Vermittler keinerlei Schadenersatzansprüche wegen unrichtiger Angaben zu den vermittelten Reisen geltend machen können. Ein solch genereller Haftungsausschluss sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.
13.12.17 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn
Fluggäste dürfen keinen Mozzarella und Nordseekrabbensalat im Handgepäck mitführen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin – Brandenburg. Was war geschehen? Ein Fluggast war verärgert, dass er seine 272 g Büffelmozzarella, 155 g Nordseekrabbensalat und 140 g „Flensburger Fördetopf“ nicht im Handgepäck mitführen durfte. Die Bundespolizei hatte dem Kläger untersagt, die genannten Lebensmittel im Handgepäck zu transportieren. Zu Recht, hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Der Fluggast ging gegen das Urteil in Berufung. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt. Die genannten Lebensmittel durften im Handgepäck nicht mitgeführt werden. „Es handelt sich nach dem in Deutschland unmittelbar geltenden europäischen Verordnungsrecht über die Kontrolle des Handgepäcks bei den Lebensmitteln um Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen.Derartige Mischungen dürfen allenfalls in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 Millilitern in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 Liter befördert werden. Diese Vorgaben, welche einer hinreichenden Bestimmung genügen, hat der Kläger jedoch nicht eingehalten. Die Revision wurde nicht zugelassen. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.03.2017 – OVG 6 B 70.15