29.05.20 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn
Eine in der Nähe einer vom Bauträger erworbenen Eigentumswohnung auf Anweisung der Stadt errichtete Wertstoffsammelstelle begründet keinen Sachmangel der Kaufsache im Sinne des Gewährleistungsrechts, weil die damit einhergehende Beeinträchtigung als sozialadäquat hinzunehmen ist. Ein Bauträger ist im gleichen Zuge nicht verpflichtet, den Erwerber der Eigentumswohnung vor Vertragsschluss über eine solch geplante Aufstellung der Sammelstelle aufzuklären, wenn es sich um eine für jedermann öffentlich zugängliche Information handelt, die bei der Stadt abrufbar war. OLG Düsseldorf, Urt.v.21.01.2020, 21 U 46/19
30.08.19 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn
So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urt.v.05.05.17- 24 U 53/15). Der Auftragnehmer verlangte Vergütung für die Errichtung einer Dachterrasse auf einer Doppelgarage. Der Auftraggeber verweigerte die Abnahme und die Vergütungszahlung, da erhebliche Mängel vorliegen. Ein Sachverständiger bestätigte, dass das Wasser nicht einwandfrei zum Ablauf abgeführt wird, sodass es zur Pfützenbildung kam. Das Oberlandesgericht bestätigte, dass es sich hier um einen Werkmangel handelte. Zwar stelle eine leichte Pfützenbildung an sich noch keinen Mangel dar. Dies gestalte sich jedoch dann anders, wenn dies bei nicht durchgängigen Gefälle auftrete. Hierdurch staut sich das Wasser aufgrund des unzureichenden Gefälles zu einer Pfütze, was wiederum zu fortwährenden Schmutzansammlungen und in der Folge zu Verkrustungen führt, die bei einwandfreier Ausführung nicht entstehen würden. Da hierdurch wiederum der Wartungsaufwand erhöht werden muss, ist die Leistung mangelhaft.
24.02.15 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk
Unter welchen Voraussetzungen der Käufer einer mit Mängeln behafteten Sache leben muss, hat der Bundesgerichtshof mit einer einfachen Berechnungsmöglichkeit entschieden. Hat die Kaufsache einen behebbaren Mangel und beträgt der Reparaturaufwand zur Behebung des Mangels weniger als 5 % des Kaufpreises, kann der Käufer die Sache regelmäßig trotz mehrerer fehlgeschlagener Reparaturversuche nicht an den Händler zurückgebe und den Kaufpreis verlangen. Die Möglichkeit zum Rücktritt vom Kaufvertrag ist bei Unterschreiten dieser „5-Prozent-Hürde“ ausgeschlossen, denn das Gesetz erfordert für den Rücktritt einen erheblichen Sachmangel. Klargestellt werden muss, dass der Händler dennoch zur Mangelbeseitigung verpflichtet ist. Kann der Händler den Mangel nicht beheben, kann der Käufer zumindest einen Teil des Kaufpreises zurückverlangen. zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 94/13)