Tag Archive: schadensersatz
16.01.21 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn
Der Bundesgerichtshof urteilte bereits in einer wegweisenden Entscheidung Anfang des Jahres 2018, dass es keinen Anspruch auf fiktive Mängelbeseitigungskosten mehr gebe. Diese Rechtsprechung bestätigte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.09.2020- VII ZR 91/18 nochmals. Ein Bauträger verlangte gegen den planenden Architekten Schadenserstz wegen fehlerhafter Planung in Höhe der von einem Sachverständigen geschätzten fiktiven Mängelbeseitigungskosen. Nachdem das Oberlandesgericht dem Bauträger Schadensersatz zusprach, hebte der Bundesgerichtshof das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Auch im Verhältnis zum Architekten hinsichtlich der von ihm zu vertretenden Planungs- und Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk beretis verwirklicht haben. kann ein Zahlungsanspruch nicht mehr nach den tatsächlichen noch nicht angefallenen fiktiven Mängelbeseitigungskosten berechnet werden. Die Kosten sind entsprechend im Rahmen einer Vorschussklage geltend zu machen.
30.12.19 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn
Das OLG München entschied mit Urteil vom 11.09.2019 (7 U 4531/18), dass ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei massiven Gebäudeschäden durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück auch dann besteht, wenn bei den Arbeiten die Richtwerte der einschlägigien DIN-Norm eingehalten worden sind. Dem geschädigten Nachbarn stehen fiktive Sanierungskosten zu, solange er Grundstückseigentümer ist. Nach einer Grundstücksveräußerung kann er die Wertdifferenz, gemessen am Verkehrswert verlangen. Das OLG begründet seine Entscheidung damit, dass massive Schäden eine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks nach § 906 Abs.2 BGB darstellen, selbst wenn die technischen Richtlinien eingehalten wurden. Zwar bestimme § 906 BGB in diesem Fall, dass es sich in der Regel nur um eine unwesentliche Beeinträchtigung handele. Bei massiven Gebäudeschäden liege aber ein Ausnahmefall vor, der einen Ausgleichsanspruch rechtfertige.
18.10.19 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn
Die richtige Bedenkenanmeldung im privaten Baurecht. Ein Problem das oftmal vorherrscht. Der Bauunternehmer sieht sich Mängelansprüchen wegen Verletzung von Prüf- und Hinweispflichten ausgesetzt. Diesbezüglich stellte das Landgericht Bonn nochmals anschaulich die Grundsätze der Bedenkenanmeldung auf, die ein Bauunternehmer kennen sollte: Die Mitteilung von Bedenken muss inhaltlich richtig sowie errschöpfend sein, damit der Auftraggeber klar ersieht, worum es sich handelt und er demgemäß in eine ordnungsgemäße Prüfung eintreten beziehungsweise diese veranlassen kann.Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die Bedenken den Regeln der Technik entsprechen. Die Bedenken können wirksam gegenüber dem örtlich beauftragten Ingenieurbüro des Auftraggebers geltend gemacht werden. LG Bonn, Urt.v.17.10.2018, 1 O 79/11.
2.07.19 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn
Schluss mit fiktiven Mängelbeseitigungskosten im (Bau-) Kaufrecht. Dies entscheid das Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 06.12.2018, Az. 2 O 151/14. Der Käufer machte gegen den Verkäufer von Baumaterialen Schadensersatz von fiktiven Mängelbeseitigungskosten geltend. Das Landgericht Ravensburg verneinte einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 19.641,90 EUR. Die Art der Schadensberechung auf Grundlage von fiktiven Mängelbeseitigungskosten ist nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichthsofs auch im Kaufvertragsrecht nicht mehr zulässig. Das Landgericht kam demnach zum Entschluss, dass die Argumentation des Bundesgerichtshofs nicht auf das Werkvertragsrecht beschränkt bleiben könne und auch auf das Kaufrecht anzuwenden sei. Dementsprechend kann der Schaden in der Weise bemessen werden, dass ausgehend von der vertraglich festgesetzten Vergütung der Minderwert des Werkes wgeen des Mangel geschätzt wird.
16.01.19 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn
Grundsätzlich nicht! So jedenfalls nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Urt.v.05.07.2018 – 1 U 1069/17). Die Geschädigte war auf dem Weg zum Dorfgemeinschaftshaus gestürzt, als sie eine Treppe hinuntergehen wollte. Die Treppe ist Bestandteil eines öffentlichen Fußweges und war zum Zeitpunkt des Sturzes weder mit einem Treppengeländer noch mit einem Handlauf gesichert. Das Landgericht hatte sich zunächst der Einschätzung der Klägerin, dass ein Handlauf zwingend anzubringen gewesen wäre, angeschlossen und der Klage auf Schadensersatz in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung verwies das gericht auf die Landesbauordnung. Das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung wieder auf. „Die Regelungen der Landesbauordnung seien im konkreten Fall nicht einschlägig, da die Treppe Teil eines öffentlichen Weges und damit vom Anwendungsbereich der Landesbauordnung ausgenommen sei. Dies folge aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBauO, wonach die Vorschriften der Landesbauordnung nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs gelten. Damit sei allein entscheidend, ob nach dem bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit öffentlicher Wege und Straßen generell anzulegende Maßstab die Treppe verkehrssicher gewesen sei. Danach müsse nur vor solchen Gefahren geschützt werden, die für einen sorgsamen Benutzer nicht oder nicht...
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16.02.18 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn
DIe fehlerhafte Korrektur juristischer Klausuren in der staatlichen Pflichtfachprüfung begründet in der Regel keinen amtshaftungsrechtlichen Schadensersatzanspruch des Prüflings. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 08.12.2017 (Az. 11 U 104/16). Der Kläger verlangt vom beklagten Land Nordrhein-Westfalen Schadensersatz aufgrund eines Bescheides des Justizprüfungsamtes, mit welchem seine staatliche Pflichtfachprüfung aufgrund der Bewertung von vier Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft“ für nicht bestanden erklärt wurde. Die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides stellte das Oberverwaltngsgericht bereits am 18.04.2012 fest und beanstandete die bei den beiden Klausuren im öffentlichen Recht angewendeten Prüfungsmaßstäbe als fehlerhaft. Der Bescheid war zu der staatlichen Pflichtfachprüfung ergangen, zu der sich der Kläger im März 2007 angemeldet hatte. Zwischenzeitlich, im Jahre 2011, hat der Kläger die zweite juristische Staatsprüfung bestanden und ist derzeit als Rechtsanwalt tätig. Aufgrund des rechtswidrigen Prüfungsbescheides aus dem Jahre 2007 hat der Kläger vom beklagten Land 105.000 Euro brutto Verdienstausfall und den Ersatz weiterer 1.645 Euro Studiengebühren verlangt. Die Klage hatte vor dem Oberlandesgericht Hamm keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts seien die Voraussetzungen des geltend gemachten Amtshaftungsanspruches nicht erfüllt. „Dem beklagten Land falle zwar eine schuldhafte Amtspflichtverletzung zur...
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27.11.17 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn
Der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses verletzt seine Verkehrssicherungspflicht nicht, wenn sich vor dem Hauseingang ein Fußabtreter in Form eines Gitterrosts befindet, der Öffnungen mit einer Größe von jeweils 4 cm x 7,3 cm aufweist, und eine Besucherin mit dem Absatz ihres Schuhs im Gitterrost hängenbleibt. Dies entscheid das Oberlandesgericht Schleswig. Die Beklagte ist Eigentümerin eines Mietshauses, in dem die Tochter der Klägerin wohnt. Vor der Haustür befindet sich seit Jahrzehnten ein Gitterrost aus Metall, das als Fußabtreter dient. Das Gitterrost hat rautenförmige Öffnungen, die jeweils 4 cm x 7,3 cm groß sind. Nach einem Besuch bei ihrer Tochter verließ die Klägerin an einem Morgen vor Beginn der Dämmerung das Haus. Sie trug dabei hochhackige Schuhe und behauptet, mit dem Absatz ihres rechten Schuhs im Gitterrost hängen geblieben und gestürzt zu sein. Nunmehr ging es um die Frage, ob die Beklagte den entstandenen Schaden ersetzen muss. Das Oberlandesgericht entschied, dass keine schuldhafte Pflichtverletzung der Hauseigentümerin festzustellen sei. „Vielmehr begründet jedes Gitterrost die Gefahr, mit solchen Damenschuhen, wie sie die Klägerin trug, hängen zu bleiben. Die Bewohner und Besucher des Hauses mussten auch mit...
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3.02.17 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk
Gern unterschätzt, selbst Beamte haften dem Dienshterrn gegenüber für von ihnen verursachte Schäden. Zwar beschränkt sich die (interne) Haftung auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, jedoch sollte die Haftungsträchtigkeit auch bei alltäglichen Dingen nicht unterschätzt werden. Betankt ein Beamter versehentlich das Dienstfahrzeug mit Benzin anstatt mit Diesel, liegt hierin grobe Fahrlässigkeit. Der Dienstherr ist im Rahmen der Fürsorgepflicht auch nicht gehalten, zur Verhinderung von Verwechselungen Tankadapter zu installieren. Die Vorinstanz wollte dem Beamten noch eine anteilige Schadenskürzung durch ein Mitverschulden des Diensherrn zugute kommen lassen. Solche zusätzlichen Priviligierungen sieht das Gesetz nicht vor, entschieden die Leipziger Richter, denn dem Beamten komme bereits der eingeschränkte Verschuldensmaßstab zugute. Letztlich hielten die Bundesrichter dem Beamten vor, dass er beim Betanken ganz naheliegende und jedermann einleuchtende Aspekte nicht beachtete. Was im Privaten gilt, kann im Rahmen der Diensttätigkeit nicht anders zu werten sein. Den Schaden von 4.500 EUR muss der Beamte nun zahlen. Auf dem Schaden bleibt er aber nicht voll sitzen, denn der Beifahrer, der die Rechnung bezahlte, haftet mit. zur Pressemitteilung des Bundsverwaltungsgerichts – Urteil vom 2. Februar 2017 2 C...
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1.04.15 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk
Beamten stehen gegen den Dienstherrn bei einer verspäteten Beförderung dem Grundsatz nach Schadenersatzansprüche zu, wenn der Beamte ernsthafte Beförderungschancen besaß, aber pflichtwidrig nicht befördert wurde, bspw. weil er nicht berücksichtigt wurde. Nach Auffassung der Leipziger Richter besteht der Anspruch dann aber nicht, wenn der Beamte auch bei einer hypothetischen Betrachtung zum rechtmäßigen Alternativverhalten des Dientsherrn nicht befördert worden wäre. Als Kriterium hierfür können insbesondere finanzielle Aspekte herangezogen werden, wenn durch den Haushalt weniger Planstellen ausfinanziert sind, als es geeignete Bewerber gibt. Die Problematik der Schadenersatzpflicht dürfte somit immer dann relevant werden, wenn der Beamte in einem Konkurrentenstreitverfahren um eine ausfinanzierte Stelle gegen einen oder mehrere Mitbewerber obsiegt und er erst später befördert wird. Zur Pressemitteilung des Bundeverwaltungsgerichts 2 C 12.14