11.04.19 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn
Der Kläger führte den jungen Hund einer Freundin aus. Dem Hund überkam auf dem Parkplatz eines Restaurants ein allzu tierisches Bedürfnis. Die Folge war ein Hundhaufen und eine handfeste Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Restaurantbesitzer und dessen Vater. Nach Vollendung des Geschäftes, forderten die Beklagten den Kläger auf, den Hundehaufen des Hundes zu beseitigen. Der Kläger entfernte sich und wurde von den Beklagten begleitet, die weiter die Beseitigung des Haufens einforderten. Die weitere Auseinandersetzung eskalierte und gipfelte in einer tätlichen Auseinandersetzung, nachdem der Kläger die Beklagten beleidigte. Das weitere Geschehen stand zwischen den streitenden Parteien im Streit. Nach umfangreicher Beweisaufnahme kam das Amtsgericht Augsburg (Urteil, Az. 72 C 3841/16) zu dem Ergebnis, dass der Kläger zunächst die Beklagten beleidigte und sodann den Restaurantbesitzer in den Schwitzkasten nahm und dabei verletzte. Der Vater hat nach den Feststellungen des Gerichts dann aus Nothilfe den Kläger geschlagen. Das Amtsgericht Augsburg verurteilte daher den Kläger zur Zahlung von 500,00 EUR Schmerzensgeld an den Restaurantbesitzer und wies die Klage des Klägers gegen Sohn und Vater ab.
5.11.18 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main berechnet als Schmerzensgeld anhand einer „neuen“ Methode und berücksichtigt beim Haushaltsführungsschaden den moderneren Zuschnitt der Haushalte und den gesetzlichen Mindestlohn. Was war passiert? Ein Motorradfahrer kollidierte mit einem PKW-Fahrer. Der Motorradfahrer wurde erheblich verletzt und erlitt einen Speichenbruch, eine HWS-Distorsion, eine Bauchwandprellung und dauerhafte Sensibilitätsstörungen der Hand. Er war über vier Monate krankgeschrieben und in der Haushaltsführung eingeschränkt. Die Haftpflichtversicherung des PKW-Fahrers zahlte dem Motorradfahre auf das Schmerzensgeld lediglich einen Betrag in höhe von 5.000 Euro. Der Motorradfahrer nahm daraufhin den PKW-Fahrer und die Versicherung zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes und Ausgleich des Haushaltsführungsschadens in Anspruch. Das Oberlandesgericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 11.000 Euro sowie zum Ausgleich eines Haushaltsführungsschadens von 1.500 Euro. Die Berechnungen seien, so das Oberlandesgericht, anhand neuerer Methoden vorgenommen worden. Es führt aus, dass bei der Bemessung des zu schätzenden Betrages der konkrete Einzelfall im Mittelpunkt stehe. Tabellenmäßig erfasste Schmerzensgeldentscheidungen anderer Gerichte seien dabei weder Maßstab noch Begrenzung. Für angemessener erachtet das Oberlandesgericht eine Methode, die die taggenaue Berechnung unter Berücksichtigung der im Zeitablauf unterschiedlichen Behandlungsarten...
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1.07.16 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk
Der Bundesgerichtshof hat ausgeurteilt, dass bei Beleidigungen ein Anspruch auf Schmerzensgeld nur dann besteht, wenn dies in der Öffentlichkeit passiert. Interessant ist auc hder zugrundeliegende Sachverhalt zu zwischenmenschlichen Beziehungen. Der Mieter beanspruchte von seinem ehemaligen Vermieter, die Zahlung einer Geldentschädigung, weil dieser ihn insbesondere in Kurzmitteilungen in der Zeit vom 10. bis 11. Juni 2012 unter anderem bezeichnet hat als „Lusche allerersten Grades“, „arrogante rotzige große asoziale Fresse“, „Schweinebacke“, „feiges Schwein“, „feige Sau“, „feiger Pisser“, „asozialer Abschaum“ und „kleiner Bastard“. Bleibt die Beleidung wie vorliegend passiert ohne Breitenwirkung und erfolgt sie lediglich zwischen den Parteien, genügt als Genugtuungsfunktion der Unterlassungsanspruch nebst Ordnungsmittelverfahren bei Wiederholungen sowie die zusätzlich eröffnete Möglichkeit der Strafverfolgung auf dem Privatklageweg. Geld gibt es daher nur, wenn weitere Personen die Beleodigung mitbekommen. zur Enscheidung des BGH vom 24. Mai 2016 – Az.: VI ZR 496/15