Antje Weißenborn
17.02.21 - trabertDipl.-Wirtschaftsjuristin (FH)
Dipl.-Wirtschaftsjuristin (FH)
Auch wenn man bei einem Ausparken bzw. Wenden sein Fahrzeug an zwei Stellen beschädigt, ist dies ein Unfallereignis und der Versicherer darf die Selbstbeteiligung nur einmal abziehen bzw. den Vertrag nur einmal zurückstufen. Bei einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang, ist es vollkommen lebensfremd zwei getrennte versicherungsrechtliche Tatbestände zu konstruieren, nur weil zwei verschiedene Geschehnisse (z.B. Vorwärts- und Rückwärtsfahren) zu zwei Anstößen geführt haben. So urteilte das AG Traunstein am 27.11.2013, Aktenzeichen 311 C 1104/13. Die Klägerin hatte beim Ausparkversuch ihren BMW zunächst rückwärts gegen den Pfeiler eines Carports gefahren und blieb nach nochmaligen Rangieren beim Herausfahren mit dem vorderen linken Kotflügel an der Stahlsäule hängen. Diesen Verlauf nahm der Kaskoversicherer zum Anlass zwei separate Unfälle abzurechnen.
Das Oberlandesgericht Oldenburg musste sich vorliegenden Fall mit einer klassichen Frage des Verkehrsunfallrechts auseinandersetzen. Ein Fahrzeugführer sein Auto stark abgebremst und war dann in seine Hauseinfahrt abgebogen. Zwei nachfolgende Fahrer konnten noch gerade rechtzeitig abbremsen. Dem dritten Fahrer gelang das nicht. Er fuhr auf das vorausfahrende Auto auf. Bei einem klassischen Auffahrunfall stellt sich die Frage, wer für den Schaden verantwortlich ist und für ihn aufzukommen hat. Der erste Anschein spricht bei einem Auffahrunfall gegen den Auffahrenden. Es liegt grundsätzlich nahe, dass er zu schnell, zu unaufmerksam oder ohne den erforderlichen Abstand gefahren ist. Den Vorausfahrenden kann aber ein Mitverschulden treffen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Das Oberlandesgericht gewichtete die Verschuldensanteile mit 2/3 auf Seiten des Auffahrenden und 1/3 auf Seiten des Abbremsers. Zwar spreche der erste Anschein gegen den Auffahrenden. Man müsse grundsätzlich immer damit rechnen, dass ein vorausfahrendes Auto abrupt anhalte. Den beiden vorausfahrenden Autos sei es schließlich auch gelungen, noch rechtzeitig abzubremsen. Vorliegend treffe aber auch den Abbremser ein erhebliches Mitverschulden. „Die Zeugen hätten glaubhaft ausgesagt, dass er eine „Vollbremsung aus dem Nichts“ gemacht und dazu noch nicht...
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