30.08.19 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn
So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urt.v.05.05.17- 24 U 53/15). Der Auftragnehmer verlangte Vergütung für die Errichtung einer Dachterrasse auf einer Doppelgarage. Der Auftraggeber verweigerte die Abnahme und die Vergütungszahlung, da erhebliche Mängel vorliegen. Ein Sachverständiger bestätigte, dass das Wasser nicht einwandfrei zum Ablauf abgeführt wird, sodass es zur Pfützenbildung kam. Das Oberlandesgericht bestätigte, dass es sich hier um einen Werkmangel handelte. Zwar stelle eine leichte Pfützenbildung an sich noch keinen Mangel dar. Dies gestalte sich jedoch dann anders, wenn dies bei nicht durchgängigen Gefälle auftrete. Hierdurch staut sich das Wasser aufgrund des unzureichenden Gefälles zu einer Pfütze, was wiederum zu fortwährenden Schmutzansammlungen und in der Folge zu Verkrustungen führt, die bei einwandfreier Ausführung nicht entstehen würden. Da hierdurch wiederum der Wartungsaufwand erhöht werden muss, ist die Leistung mangelhaft.
11.06.19 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn
Bauunternehmer müssen auf widersprüchliche Vorgaben des Bauherrn hinweisen. Dies entschied das OLG Schleswig mit Urteil vom 10.08.2017 (7 U 120/15). Was war geschehen? Der Bauherr beauftragte den Unternehmer mit dem Aushub einer Baugrube für ein Cafe. Nach einer übergebenen Bauzeichnung sollte die Kelleroberkante ebenerdig abschließen. Der Bauleiter des Bauherrn gab jedoch die Baugrubentiefe falsch vor. Der Bauherr ließ den Keller dennoch fertig stellen und begann mit der Aufmauerung des Erdgeschosses. Nun verlangte er Schadensersatz gegen den Bauunternehmer für Abriss und Neubau des Kellers. Das Oberlandesgericht Schleswig stellte folgende Grundsätze auf: 1. Kann der Bauunternehmer erkennen, dass eine Vorgabe des Bauherrn im Widerspruch zu einer übergebenen Bauzeichnung steht, muss er auf den Widerspruch hinweisen. 2. Lässt der Bauherr trotz offensichtlichen Widerspruchs zu den genehmigten Bauplänen weiterbauen, trifft ihn ein Mietverschulden. 3. Wegen des Mitverschuldens sind nur Kosten zu ersetzen, die auch entstanden wären, wenn der Bau nach offensichtlichem Bestehen des Widerspruchs zu den Bauplänen gestoppt worden wäre. OLG Schleswig, Urt.v.10.08.2017, 7 U 120/15, IBR, 2019, 305
27.06.18 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.02.2018 seine Rechtsprechung hinsichtlich der Ersatzfähigkeit fiktiver Mängelbeseitigungskosten geändert. Das bedeutet, dass grundsätzlich keine fiktiven Schadenskosten mehr geltend gemacht werden können. Nach der bislang praktizierten Rechtsprechung waren Auftraggeber berechtigt, ihren Schaden auf Basis der fiktiven Mängelbeseitigungskosten zu bemessen. So konnten Auftraggeber abweichend von § 249 BGB verlangen, dass der Schaden mit dem für die Mangelbeseitigung erforderlichen Geldbetrag abgegolten werde. Ob Auftraggeber den zur Verfügung gestellten Betrag tatsächlich zur Mängelbeseitigung verwenden oder nicht, sei unerheblich. Diese Rechtsprechung gehöre nun wohl der Vergangeheit an. Der Bundesgerichtshof führte in seiner Entscheidung aus, dass ein Auftraggeber, der keine Aufwendungen zur Mängelbeseitigung tätigt, sondern diese nur „fiktiv“ ermittelt, grundsätzlich keinen Vermögensschaden in Form und in Höhe dieser fiktiven Aufwendungen hat. Er muss den Mangel grundsätzlich beseitigen und die Kosten hierfür ausgleichen, um einen Vermögensschaden entstehen zu lassen. Von diesem Grundsatz nicht umfasst sind nach richtiger Ansicht des Bundesgerichtshofs sogenannte Kostenvorschussansprüche des Auftraggebers. Will dieser nicht vorfinanzieren, kann er auf einen Vorschuss klagen. Der Unterschied zum reinen Schadensersatzanspruch besteht unter anderem darin, dass der Kostenvorschuss zur Beseitigung des Mangels eingesetzt...
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8.02.15 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk
Schwarzarbeit lohnt sicht nicht. Entsprechende Abreden bergen nämlich nicht nur strafrechtliche Gefahren, sondern haben auch zivilrechtliche Konsequenzen. Ein Werkvertrag ist nichtig, wenner bsp. auf Schwarzarbeit beruht, bei dem beide Parteien den Werklohn „schwarz“ unter Einsparung der Umsatzsteuer vereinbaren. Die Konsequenz dieser Abrede ist seit den jüngeren Entscheidungen des Bundesgerichtsofs relativ scharf für beide Seiten, je nachdem wo es Probelme gibt. Erbringt der Unternehmer die Werkleistungen und zahlt der Auftragegber nicht, hat der überhaupt keine Ansprüche – weder auf Vergütung, noch auf Herausgabe der Waren oder aus Bereicherung für die erbachte Arbeit. Der Unternehmer geht letztlich leer aus. Pfuscht der Unternehmer dagegen und erbringt nur eine mangelhafte Leistung, hat der Auftraggeber umgekehrt keine Gewährleistungsansprüche. Trotz Bezahlung muss er mit den Mängeln leben oder diese auf eigene Kosten beseitigen. Die Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahren einen Wandel bezogen, weshalb „ohne Rechnung Abreden“ nunmehr auch vor dem Zivilrichter hart sanktioniert werden. Bundesgerichtshof, Urteile vom 10. April 2014 – Aktenzeichen: VII ZR 241/13 und vom 01. August 2013 – Aktenzeichen: VII ZR 6/13