Abgrenzung Arbeits- und Werkvertrag

Die Parteien stritten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsvertrag oder ein Werkvertrag besteht. Der Kläger war seit 2005 mit kurzen Unterbrechungen mit einem als “Werkvertrag” überschriebenen Vertrag für einen öffentlichen Arbeitgeber tätig. Er arbeitete regelmäßig zwischen 07.30-17.00 Uhr im einem Büro und bekam einen PC gestellt, in den er sich einloggen durfte. Dem Kläger war gestattet eine Vergütung von 31.200,00 Euro inkl. Ust. nach Abschluß bestimmter Abschnitte in Einzelbeträgen von 5.200 Euro abzurechnen. Alle 3 Instanzen sahen hierin bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ein Arbeitsverhältnis wegen der persönlichen Abhängigkeit.

Fazit: Eine wichtige Entscheidung um gegen den zunehmenden Mißbrauch von Werkverträgen vorzugehen.

BAG vom 25.09.13 -10 AZR 282/12 –