
Abiturjahrgang als GbR?!
…so zumindest, wenn man dem Landgericht Detmold, Urteil vom 08.07.2015, Az.: 10 S 27/15, folgt.
Das Abiturballkomitee eines Gymnasiums buchte für den Abiturball 2014 eine Band. Kurz nach Vertragsschluss sagte das Abiturballkomitee den Auftritt der Band ab. Die Inhaberin der Band verklagte den gesamten Abiturjahrgang auf Zahlung der vereinbarten Gage i.H.v. 1.800,00 Euro.
Das Landgericht entschied, dass der Abiturlehrgang als GbR i.S.d. §§ 705ff. BGB – nach Kündigung des Vertrages – zumindest 90,00 Euro gem. § 649 S. 2 BGB an die Band zahlen muss.
Bei dem Abiturlehrgang soll es sich um eine sog. Gelegenheitsgesellschaft gehandelt haben.
Gelegenheitsgesellschaften entstehen im Alltagsleben häufig durch konkludentes Verhalten.
Mit der Grundsatzentscheidung des BGH (BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056) ist die Rechtsfähigkeit der Außengesellschaft auch durch Rechtsprechung und herrschende Lehre anerkannt. Bereits vorher war anerkannt, dass die GbR als Teilnehmerin am Rechtsverkehr grds jede Rechtsposition einnehmen kann, soweit nicht spezielle rechtliche Gesichtspunkte entgegenstehen. Daraus ergeben sich für die rechtliche Behandlung der Außengesellschaft weit reichende Konsequenzen. Sie ist rechtsfähige Personengesellschaft i.S.v. § 14 BGB, kann also Rechtspositionen erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Auch im Steuerrecht ist ihre Steuersubjektsqualität und damit ihre Rechts- und Parteifähigkeit anerkannt.