Absicherung der Unfallstelle

Eine Unfallstelle sollte umgehend mit dem Warndreieck gekennzeichnet werden. Das ist wohl jedem  Autofahrer bekannt. Aber gilt dieser Grundsatz auch, wenn die Unfallstelle von weitem gut sichtbar ist?                                                    

Im dem vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall hatte eine Frau hinter einer Unfallstelle angehalten und weder die Warnblinkanlage eingeschaltet noch das Warndreieck aufgestellt. Ein Lkw fuhr auf den stehenden Pkw auf. Die Versicherung des Lkw wollte nur 75 % des Schadens regulieren, da sie ein Mitverschulden der Autofahrerin annahm, weil diese gegen § 15 StVO verstoßen habe, als sie das stehende Fahrzeug nicht durch Warnzeichen absicherte.

Das OLG Hamm entschied jedoch, dass eine solche Absicherung nicht notwendig ist, wenn das Fahrzeug rechtzeitig als stehendes Hindernis zu erkennen ist. Die Versicherung des auffahrenden Lkw musste in voller Höhe den Schaden regulieren.

Das Urteil des OLG Hamm können Sie hier nachlesen.