
Abtretungsvereinbarung von Prozeßkostengebühren unwirksam
Das Thüringer Landesarbeitsgericht hatte sich unlängst mit der Wirksamkeit einer Gebührenabtretung zwischen Anwälten zu befassen. Eine Anwältin war auf eigenen Wunsch aus einer Kanzlei ausgeschieden. Kurz vor Beendigung sollte sie eine Abtretungsvereinbarung unterzeichnen, in der sie die Anspüche aus den von ihr bearbeiteten Prozeßkostenhilfemandaten an die alte Kanzlei abtritt. Eine Gegenleistung erhielt sie hierfür nicht. Das Gericht prüfte die Abtretungsvereinbarung nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und hielt sie für unwirksam nach § 307 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 75d Satz 2, §74 Abs. 1 und 2 HGB. Das Gericht sah hierin eine Mandantenübernahmeklausel ohne Karenzentschädigung. Die Anwältin sei hierdurch in ihrem beruflichen Fortkommen unangemessen benachteiligt.
Fazit: Die Klage der alten Kanzlei auf Gebührenerstattung wurde abgewiesen.
Thüringer Landesarbeitsgericht vom 05.06.14, 3 Sa 318/13