
Achtung Aufnahme – Kameras und die liebe Nachbarschaft
Auch Überwachungskameras zum Schutze des eigenen Eigentums können Streitkgeiten mit der Nachbarschaft auslösen.
Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume ist nämlich nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung des Hausrechts bzw. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
Fühlt sich nunmehr der Nachbar durch eine Videokamera beobachtet, wobei das bloße Gefühl der ständigen Überwachung durchaus reicht, kann dies Unterlassungsansprüche nach sich ziehen. die Kameras sind dann zu entfernen.
Das Aufstellen von Kameras ist nur engen Grenzen zulässig, bedarf der Abwägung und sollte vorher geprüft werden.