
Aktienrechtsnovelle 2016
Am 12. November 2015 beschloss der Bundestag die Aktienrechtsnovelle 2016. Damit sind am 31. Dezember 2015 einige wesentliche Änderungen in Kraft getreten.
Zusammengefasst:
- Bei nichtbörsennotierten Aktiengesellschaften bildet zukünftig die Ausgabe von Namensaktien den gesetzlichen Regelfall. Eine derartige Transparenz sei insbesondere zur wirksamen Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierungen erforderlich.
- Künftig kann die Gesellschaft statt der Rückzahlung einer Anleihe auch Aktien gewähren (Wandelschuldverschreibungen). Hierdurch soll die Finanzierung von Aktiengesellschaften flexibilisiert werden.
- Aktiengesellschaften sollen zukünftig wahlweise Vorzugsaktien mit oder ohne Nachzahlungspflicht ausgeben können. Hierdurch soll insbesondere Kreditinstituten die Einhaltung ihrer regulatorischen Eigenkapitalanforderungen erleichtert werden.
- In § 67 Abs. 1, S. 1 AktG wurde klargestellt, dass die Pflicht zur Führung eines Aktienregisters auch dann besteht, wenn es an einer Verbriefung der Anteile fehlt.
- Die Regelung der Dreiteilbarkeit der Aufsichtsratsmitglieder besteht gem. § 95 S. 2 AktG nur noch, wenn dies zur Erfüllung mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.
Nicht übernommen hat der Gesetzgeber die ursprünglich geplante Regelung zur relativen Befristung von Nichtigkeitsklagen. Hier wurde von einer punktuellen Änderung des Beschlussmängelrechts abgesehen und auf eine geschlossene Reform verwiesen. Ferner hat der Gesetzgeber davon abgesehen, Regelungen zur Vorstandsvergütung in die Aktienrechtsnovelle aufzunehmen. Hier soll die weitere europäische Rechtsentwicklung abgewartet werden (Änderung der Aktionärs-Richtlinie), welche in seinem jetzigen Stadium vorsieht, dass Aktionäre Einfluss auf die Vergütungspolitik nehmen können.