Eine interessante Entscheidung zur Anordnung von Überstunden und zur Vergütungspflicht traf unlängst das ArbG Limburg.Wenn ein Arbeitgeber ein Firmenfahrzeug zum Transport der Arbeitnehmer bis zu einem bestimmten,weit entfernten Objekt zur Verfügung stellt und die Arbeitnehmer das Objekt anders als mit diesem Fahrzeug nicht verlassen können, liegt in dieser Organisation die Anordnung von Überstunden.Die Arbeitnehmer kamen mit dem Fahrzeug immer erst weit nach dem regulärem Arbeitsende wieder zurück.
Fazit: Die Transportzeit kann auch Arbeitszeit sein.Es kommt ganz auf den vertraglichen Arbeitsort an.
ArbG Limburg 22.06.09-1Ca 333/08