Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen neuen Ehegatten

Macht ein wieder verheirateter Ehegatte Zugewinnausgleichsansprüche gegen den geschiedenen Ehegatten geltend (was drei Jahre ab dem Ende des Jahres in dem die Scheidung rechtskräftig wurde, noch möglich ist), hat er gegen den neuen Ehegatten Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses. Gem. § 1360 a IV BGB besteht dieser Anspruch in jeder persönlichen Angelegenheit. Eine solche liegt in der Durchsetzung sowohl vermögens- als auch nicht vermögensrechtlicher Ansprüche.

BGH, Beschluss v. 25.11.2009 – XII ZB 46/09