Auch Bewährungsstrafen können zum Verlust des Beamtenstatus führen

Beamte sind unkündbar. Das für Beamte geltend Recht sieht jedoch vor, dass diese aus dem Dienstverhältnis zwingend zu entfernen sind, wenn sie zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 12 Monaten verurteilt werden.

Der Rauswurf kann wie die jüngste Entscheidung des OVG Weimar zeigt auch bei milderen Bestrafungen drohen, wenn die Schwere der außerdienstlichen Verfehlung eines besonderes Gewischt hat.

Der Beamte wurde wegen der Verbreitung und des Besitzes kinderpornographischer Schriften in zwei tatmehrheitlichen Fällen, hierbei in einem Fall in 63 und in einem weiteren Fall in sieben tateinheitlichen Fällen, in Tatmehrheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften in vier tatmehrheitlichen Fällen, hierbei in zwei Fällen jeweils in fünf tateinheitlichen Fällen, in einem Fall in sechs tateinheitlichen Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Ihm wurde aufgegeben, binnen zwölf Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung einen Betrag in Höhe von 3.000,00 EUR an den Deutschen Kinderschutzbund zu zahlen.

Die Richter werteten diese Verhalten als besonders verwerflich, so dass das Vertrauen in das Ansehen des Beamtentums in einem besonderen Maße beeinträchtigt ist. 

zur Entscheidung des Thüringer OVG vom 8. August 2017 – 8 DO 568/16 (pdf)