Auch für Beamte gilt: Augen auf beim Tanken

Gern unterschätzt, selbst Beamte haften dem Dienshterrn gegenüber für von ihnen verursachte Schäden. Zwar beschränkt sich die (interne) Haftung auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, jedoch sollte die Haftungsträchtigkeit auch bei alltäglichen Dingen nicht unterschätzt werden.

Betankt ein Beamter versehentlich das Dienstfahrzeug mit Benzin anstatt mit Diesel, liegt hierin grobe Fahrlässigkeit. Der Dienstherr ist im Rahmen der Fürsorgepflicht auch nicht gehalten, zur Verhinderung von Verwechselungen Tankadapter zu installieren. Die Vorinstanz wollte dem Beamten noch eine anteilige Schadenskürzung durch ein Mitverschulden des Diensherrn zugute kommen lassen.

Solche zusätzlichen Priviligierungen sieht das Gesetz nicht vor, entschieden die Leipziger Richter, denn dem Beamten komme bereits der eingeschränkte Verschuldensmaßstab zugute.

Letztlich hielten die Bundesrichter dem Beamten vor, dass er beim Betanken ganz naheliegende und jedermann einleuchtende Aspekte nicht beachtete. Was im Privaten gilt, kann im Rahmen der Diensttätigkeit nicht anders zu werten sein.

Den Schaden von 4.500 EUR muss der Beamte nun zahlen. Auf dem Schaden bleibt er aber nicht voll sitzen, denn der Beifahrer, der die Rechnung bezahlte, haftet mit.

zur Pressemitteilung des Bundsverwaltungsgerichts – Urteil vom 2. Februar 2017 2 C 22.16