Auch Geistlichen und kirchlichen Beamten steht der staatliche Rechtsweg offen

Wie das Bundesverwaltungsgericht jüngst entschieden hat, steht auch Angehörigen von Religionsgemeinschaften insbesondere Geistlichen und kirchlichen Beamten bei Streitigkeiten mit der eigenen Religionsgesellschaft der Rechtsweg vor staatlichen Institutionen offen.

Bevor jedoch staatliche Gerichte angerufen werden können, muss der Betroffene in allen dienstrechtlichen Angelegenheiten zuerst erfolglos den internen Rechtsweg beschreiten. Bei der dann nachgelagerten Prüfung haben die staatlichen Gerichte wiederum nur einen eingeschränkten Spielraum, da das Dienstrecht in diesem Bereich als Kernelement des Selbstbestimmungsrechts einer Religionsgemeinschaft nur auf fundamentale Verstöße gegen das Grundgesetz namentlich die Menschenwürde und das Sozialstaatsprinzip verstößt. 

Vorliegend schied ein Geistlicher aus einem befristeten Dienstverhältnis aus. Die Relgionsgesellschaft versicherte den Betroffenen in der gesetzlichen Rentenversicherung nach. Dies genügte nach Auffassung der Bundesrichter der dem Grundgesetz zu entnehmenden sozialen Absicherung des ehemaligen Bediensteten. 

Auch Relegionsgemeinschaften im Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts müssen trotz der verbürgten Selbstautonomie grundlegende Prinzipien des Grundgesetzes beachten, weshalb Betroffene zukünftig kirchliche Entscheidungen nicht mehr nur nach dem Selbverständnis der Religionsgemeinschaft hinnehmen müssen, sondern eine zwar beschränkte aber immerhion staatliche Prüfung veranlassen können.

zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: (Urteil vom 27.02.2014 Aktenzeichen 2 C 19/12)