
Audi-Manipulationssoftware
Das LG Düsseldorf (Urteil vom 23.08.2016 – 6 O 413/15) hat entschieden, dass der Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Audi A4 Avant keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises hat, wenn er dem Autohaus keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Dies gilt insbesondere, wenn das Autohaus von sich aus eine technische Nachbesserung angeboten hat.
Dabei hat das Gericht es ausdrücklich offen gelassen, ob das Fahrzeug wegen einer solchen Software einen Mangel aufweist.
Das Recht des Verkäufers zur Nacherfüllung sei vorliegend auch nicht wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels ausgeschlossen. Denn der Kaufvertrag sei im Jahr 2012 geschlossen worden und das Autohaus habe erst im September 2015 von der sogenannten Manipulationssoftware im Audi A 4 Avant gehört. Auch müsse sich das Autohaus als selbstständiger Audi-Vertragshändler nicht ein mögliches früheres Wissen der Audi AG zurechnen lassen.
Der Autokäufer habe schließlich nicht vom Vertrag zurücktreten dürfen, weil die Nachbesserung der Motorsoftware einige Zeit dauere. Denn eine flächendeckende Rückrufaktion benötige Zeit, womit auch das Kraftfahrtbundesamt einverstanden sei.
Gegen das Urteil kann Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt werden.