“Auffahrunfall” auf der Skipiste

Das LG Köln hat mit Urteil vom 15.08.2017 – 30 O 53/17  entschieden, der sogenannte Anscheinsbeweis gilt auch für einen “Auffahrunfall” auf Skipiste.

 

Nach dem Zusammenstoß zweier Skifahrer spricht bei Geltung der FIS-Regeln des Internationalen Ski-Verbandes ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der von hinten kommende Wintersportler die Alleinschuld an dem Unfall trägt.

Die beiden beteiligten deutschen Skifahren waren in einem Tiroler Skigebiet unterwegs. Der Kläger befuhr mit seinem Sohn eine Piste, als es zu einem heftigen Zusammenstoß mit dem Beklagten kam. Der Kläger erlitt eine Unterschenkelfraktur, der Beklagte drei Rippenfrakturen. Der Kläger musste von der Bergwacht mit dem Helikopter ins Krankenhaus verbracht werden. Bei beiden Beteiligten wurde zudem die Skiausrüstung beschädigt. Vor dem LG Köln bestand Streit um die Verschuldensquote der wechselseitig geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgelansprüche, nachdem die Haftpflichtversicherung des Beklagten mit einer Quote von 50 % reguliert hatte.

Das Landgericht Köln gab dem Kläger Recht. Der Beklagte hafte zu 100%, da dieser den Zusammenstoß verursacht hat, indem er von hinten auf den Kläger aufgefahren sei. Der Beklagte wiederum bestand auf einem hälftigen Verschulden beider, da der Unfall durch einen Frontalzusammenstoß zustande gekommen sei, während beide gleichzeitig – sozusagen nebeneinander – den Pistenabschnitt befahren hätten.

Das Gericht geht von einem Anscheinsbeweis aus,  der gegen den Beklagten gesprochen habe – ähnlich wie im Straßenverkehr –, da er “von hinten” auf den Kläger aufgefahren war. Nach der Beweisaufnahme war das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte hinter dem Kläger die Piste befuhr. Nach der für das befahrene Skigebiet geltenden FIS-Regel Nr. 3 muss der von hinten kommende Skifahrer seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet. Komme es also zum Zusammenstoß, während der Beklagte hinter dem Kläger fährt, spreche dies zunächst dafür, dass der Beklagte gegen die FIS-Regel Nr. 3 verstoßen hat. Diesem bleibe zwar die Möglichkeit, diese Vermutungsregel durch den Nachweis eines abweichenden Geschehensablaufs zu erschüttern, allerdings sei dies dem Beklagten in diesem Prozess nicht gelungen. Da nach Auffassung des Gerichts auch kein sonstiger Verstoß des Klägers gegen FIS-Regeln erkennbar war, hafte der Beklagte für die dem Kläger entstandenen Schäden vollumfänglich.