
Aufforderung zur „unverzüglichen“ Mängelbeseitigung ist ausreichend
Der BGH hat mit seiner aktuellen Entscheidung die Rechte von Verbrauchern gestärkt, die ein mangelhaftes Produkt gekauft haben.
In diesem Fall hatte ein Ehepaar eine teure – aber mangelhafte – Einbauküche erworben und den Verkäufer zu „einer schnellen Behebung“ der Mängel aufgefordert.
Weil der Verkäufer dem nicht nachkam, klagte das Ehepaar auf Rückabwicklung. Der Erfolg blieb jedoch zunächst aus, da das Landgericht München entschied, dass die Kläger dem Küchenstudio eine “angemessene Frist von vier bis sechs Wochen” zur Nacherfüllung hätten setzen müssen.
Der BGH hob dieses Urteil jedoch auf und entschied, dass es für eine Fristsetzung genügt, “wenn der Käufer durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen” deutlich macht, dass dem Verkäufer nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht. Die Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten Endtermins sei nicht nötig.