Augen auf beim eBay Kauf

Wer bei der Internetplattform eBay Waren kauft, sollte nach der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofes unbedingt den gesamten Angebotstext durchlesen und sich nicht allein auf den neben dem Sofort-Kaufen-Button angegebenen Preis verlassen.

Der Streit entbrandte am Kaufpreis eines nagelneuen E-Bike. Der Kläger wollte nur die neben der Sofort-Kaufen-Option stehenden 100,00 EUR bezahlen, der Verkäufer jedoch den im Angebotstext klar erkennbaren Betrag von 2.600,00 EUR.

Der Beklagte bot auf eBay sein noch originalverpacktes E-Bike an. Er nutzte die Sofort-Kaufen Funktion und trug in das vorgesehene Feld aus Kostenerparnisgründen nur 100,00 EUR ein. Dazu schrieb er aber direkt in Großbuchstaben und Fettdruck “neu einmalig 2600 Euro” und “Beschreibung lesen!!”. Am Ende der Artikelbschreibung wies er auf die Umstände hin.

Der Käufer wollte aber trotzdem nur 100,00 EUR plus Versandksoten zahlen und machte seine Forderung in dem anschließenden Mailwechsel deutlich.

Die Bundesrichter entschieden zugunsten des Verkäufers.

“Lückenhafte oder missverständliche Angebote sind zwar grundsätzlich mithilfe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay zu interpretieren. Rückt der Verkäufer erkennbar von diesen AGB ab, ist aber „das individuell Vereinbarte maßgeblich“.

Das E-Bike gibt es also entweder für 2600 EUR – oder gar nicht.

Urteil vom 7. März 2017, Az. VIII ZR 59/16