Auskunftsanspruch für abgelehnten Stellenbewerber ?

Die 1961 in der Russischen SSR geborene Klägerin hatte sich auf eine Stelle als Softwareentwickler-/in beworben. Der Betrieb hatte jemanden anderen eingestellt. Der beklagte Betrieb teilte ihr auf Anfrage nicht mit ,wer eingestellt wurde und welche Kriterien für die Einstellung maßgeblich waren.Sie sah sich daraufhin wegen ihres Alters,ihrer Herkunft und ihres Geschlechtes diskriminiert.Sie klagte auf eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.Die Klage blieb ohne Erfolg, da keine ausreichenden Indizien für eine Diskriminierung  dargelegt werden konnten.

Fazit: Die Verweigerung jeglicher Information  hat das BAG noch für berechtigt angesehen.

BAG vom 25.04.2013 -8 AZR 287/08