Die Klage von vier Arbeitnehmern auf Entschädigung wegen Belästigung durch ausländerfeindlicher Parolen scheiterte letztlich daran,daß die Ansprüche nicht binnen 2 Monaten nach Information über die ausländerfeindlichen Parolen schriftlich geltendgemacht worden sind.Dies verlangt jedoch §15 Abs.4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
Fazit: Auch beim AGG geht nichts ohne schriftliche Geltendmachung!
BAG vom 24.09.2009-8 AZR 705/08