Ausschlussfrist nach AGG

Die Klage von vier Arbeitnehmern auf Entschädigung wegen Belästigung durch ausländerfeindlicher Parolen scheiterte letztlich daran,daß die Ansprüche nicht binnen 2 Monaten nach Information über die ausländerfeindlichen Parolen schriftlich geltendgemacht  worden sind.Dies verlangt jedoch §15 Abs.4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

Fazit: Auch beim AGG geht nichts ohne schriftliche Geltendmachung!

BAG vom 24.09.2009-8 AZR 705/08