
Ausschlussfristen für Mindestentgelt in AGB sind unwirksam
Eine vom Arbeitgeber als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, die auch den Anspruch auf das Mindestentgelt nach § 2 der am 1. August 2010 in Kraft getretenen Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) erfasst, verstößt im Anwendungsbereich dieser Verordnung gegen § 9 Satz 3 in Verbindung mit § 13 AEntG.
Pressemitteilung zu BAG, Urteil vom 24.08.2016 – 5 AZR 703/15
Praxishinweis:
Im Hinblick auf den Mindestlohnanspruch gilt allgemein, dass dieser nicht von einer Ausschlussfrist erfasst ist (§ 9 S. 3 AEntG, § 3 S. 1 MiLoG). Für Mindestentgelte, die auf Basis des AEntG festgelegt sind, hat das BAG nunmehr entschieden, dass Ausschlussfristen insgesamt unwirksam sind, wenn sie den Mindestentgeltanspruch nicht vom Geltungsbereich der Ausschlussfrist ausnehmen. Für allgemeine Mindestlohnansprüche nach dem MiLoG ist dies streitig.
Für die Vertragsgestaltung ist zu empfehlen, Ansprüche auf Mindestentgelte vom Geltungsbereich von Ausschlussfristen auszunehmen. Damit wird dem Risiko der Intransparenz (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) vorgebeugt, die die Wirksamkeit von Ausschlussfristen insgesamt gefährdet.