
Beamte müssen zeitnah gegen Beförderungen von Kollegen vorgehen
Werden Beamte bei einer Beförderungsrunde übergangen, müssen Sie innerhalb eines Jahres seit der sicheren Kenntnis von den Beförderungen handeln, damit ihre Rechte nicht verwirken.
Der über das Ergebnis der Auswahl weder unmittelbar schriftlich noch sonst persönlich unterrichtete Beamte, muss zur Gewährung von Rechtssicherheit für den Dienstherrn und die beförderten Beamten innerhalb eines Jahres ab der Wirksamkeit der Ernennung in das höhere Amt seines Kollegen Widerspruch dagegen einlegen. Bleibt der nicht beförderte Beamte untätig, ohne sich um amtliche Auskünfte oder entsprechende Hinweise auf konkrete Beförderungen auch nur zu bemühen geschweige denn bevorstehenden oder vollzogenen Beförderungen mit geeigneten Rechtsbehelfen, etwa Fachaufsichts- oder Dienstaufsichtsbeschwerde, Widerspruch, einstweilige Anordnung, Klage, entgegenzutreten, so dürfen sich Dienstherr und beförderte Beamte im Grundsatz nach einem Jahr auf die dann nicht mehr zu erwartende Geltendmachung des Anfechtungs- und Widerspruchsrechts einrichten.
Klagen sind dann unzulässig.
zur Pressemitteilung des VG Weimar vom 21. Dezemebr 2015