Behinderung von 40% reicht nicht für Schutz nach SGB IX

Die Klägerin ist behindert mit einem Grad von 40%. Einen Antrag auf Gleichstellung als Schwerbehinderte lehnte die Bundesagentur für Arbeit ab. Sie bewarb sich auf eine Stelle als Sekretärin eines Chefarztes. Die Beklagte besetzte die Stelle mit einer anderen Bewerberin, ohne die Bestimmungen des SGB IX beachtet und die Behinderte zu einem Gespräch eingeladen zu haben. Die Klägerin sah darin ein Diskriminierung als Behinderte und verlangte Schadenersatz. Die Klage wurde jedoch abgewiesen. Nach dem Inkraftreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes(AGG) kann sich auf das Schwerbehindertenrecht nach SGB IX nur berufen, wer auch schwerbehindert (50%) ist.

BAG vom 27.01.2011-8 AZR  580/09