
Bei Beendigung nichtehelicher Lebensgemeinschaft besteht kein Ausgleichsanspruch für Kosten gemeinsamer Lebensführung
Haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgeminschaft vereinbart, dass einer von ihnen für die Kosten der gemeinsamen Lebensführung ( beispielsweise der Miete für die gemeinsame Wohnung), aufzukommen hat, so entfällt ein späterer Gesamtschuldnerausgleich auch dann, wenn die vor der Trennnung der Parteien fällig gewordenen Zahlungsverpflichtungen erst nach der Trennung erfüllt worden sind.
BGH Urt. v. 3.2.2010 – XII ZR 53/08