
Beihilfefähigkeit von nicht als Arzneimittel zugelassenen Präparaten
Beamte haben im Rahmen der Beihilfe Anspruch auf Kostenerstattung auch für nicht als Arzneimittel zugelassene Präparte, wenn es sich nicht nur um sog. Nahrungsergänzungsmittel handelt und das Präparat konkret der Behandlung einer Krankheit dient.
Geklagt hatte ein Beamter, der unter einer Laktoseintoleranz mit Krankheitswert leidet. Schon die Aufnahme kleinster Mengen Laktose führte bei ihm zu erheblichen klinischen Symptomen (z.B. Darmkoliken, osmotische Diarrhoe, Übelkeit u.a.). Der behandelnde Arzt verschrieb ein entsprechendes Präparat mit dem enthaltenen Wirkstoff Laktase, der dazu dient, den Milchzucker in verdaulichen Einfachzucker aufzuspalten und dadurch die genannten klinischen Symptome zu vermeiden oder abzuschwächen.
Nach Auffassung der Richter sei für die Beihilfefähigkeit nicht die Zulassung als Arzneimittel Voraussetzung für die Kostenbeteiligung des Dienstherrn, sondern die Zweckbestimmung. Entscheidend war hier, dass mit dem Präparat ein körpereigenes, jedoch nicht in üblichen Nahrungsmitteln enthaltenes Verdauungsenzym zugeführt wird.