
Bestechlichkeit und Bestechung in der Gesundheitswirtschaft – Neue Haftungsrisiken bei Kooperationsvereinbarungen
Der Deutsche Bundestag hat am 13.04.2016 den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen beschlossen.
Anlass des Gesetzes war eine Entscheidung des BGH im Jahr 2012, nach welcher die unlautere Beeinflussung des Verordnungsverhaltens von niedergelassenen Vertragsärzten nicht den strafrechtlichen Korruptionsdelikten unterfallen sollte.
Der Bundesrat hat das Gesetz in seiner Sitzung am 13.05.2016 gebilligt. Das Gesetz ist am 04.06.2016 in Kraft getreten.
Die Regelungen der §§ 299a, 299b StGB sollen den fairen Wettbewerb in der Gesundheitswirtschaft und das Vertrauen des Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen schützen, indem Zuwendungen als Gegenleistung für die Verletzung berufsrechtlicher Pflichten zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit unter Geld- oder Haftstrafen von bis zu drei bzw. fünf Jahren gestellt werden. Nicht zuletzt hat auch die Anordnung eines Berufsverbotes gem. § 70 StGB existenzielle Folgen.
Im Zuge der Neuregelung sollten daher Vereinbarungen von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apotheker, Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auf den Prüfstand gestellt werden.