Betriebsbedingte Kündigung-freier Arbeitsplatz im Ausland

Die Beklagte hat in ihren Textilbetrieb in Nordrhein-Westfalen die Endfertigung eingestellt. Die Endfertigung sollte ab Juni 2011 ausschließlich im Werk in Tschechien erfolgen. Der seit 1984 bei der Beklagten beschäftigten Klägerin wurde betriebsbedingt gekündigt. In ihrer Kündigungsschutzklage berief sich die Klägerin darauf, daß ihr die Beklagte eine Weiterbeschäftigung in Tschechien hätte anbieten müssen. Das Bundesarbeitsgericht sah diese Verplichtung für den Arbeitgeber nicht.

Fazit: Hoffentlich wird mit dieser Entscheidung nicht Produktionsverlagerungen aus Deutschland heraus Tür und Tor geöffnet.

BAG Urteil vom 29.08.2013 -2 AZR 809/12

Die dazugehörige Pressemitteilung finden Sie hier:

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2013&nr=16875&pos=0&anz=52&titel=Betriebsbedingte_K%FCndigung_-_freier_Arbeitsplatz_im_Ausland