
Betriebsrat und Leiharbeitnehmer
14 Arbeitnehmer eines Betriebes hatten die Betriebsratswahl mit der Begründung angefochten, daß neben den 879 Mitarbeitern der Stammbelegschaft regelmäßig auch 292 Leiharbeitnehmer beschäftigt seien. Der Wahlvorstand hatte die Leiharbeitnehmer bei der Wahl nicht berücksichtigt, so daß anstelle eines Betriebsrates mit 13 Mitgliedern ein Betriebsrat mit 15 Mitgliedern hätte gewählt werden müssen. Mit den Leiharbeitnehmern lag die Betriebsgröße nämlich bei 1001-1500 Arbeitnehmern.
Fazit: Das BAG hat also in einer weiteren Entscheidung die Rechte von Leiharbeitern gestärkt.
Die Entscheidung des BAG vom 13.03.2013 – 7 ABR 69/11 – finden Sie hier: