
BGH: Neues zur „Ohne-Rechnung-Abrede“
Auch wenn die Parteien eines Werkvertrages erst nachträglich vereinbaren, dass der Werklohn oder ein Teil davon „schwarz“ gezahlt werden soll, ist der Werkvertrag nichtig. Dadurch bestehen weder Gewährleistungs- noch Rückzahlungsansprüche.
Der BGH hatte kürzlich folgenden Fall zu entscheiden:
Der Auftraggeber von Teppich-Verlegearbeiten verlangt die Rückzahlung des von ihm gezahlten Werklohns. Er hatte mangehafter Ausführung der Arbeiten den Rücktritt vom Vertrag erklärt.
Zunächst hatten die Parteien einen Werklohn von rund 16.200 EUR vereinbart. Später erfolgte die Absprache, dass nur über 8.600 EUR eine Rechnung gestellt werden und ein weiterer Betrag ohne Rechnungslegung in bar gezahlt werden soll.
Der BGH entschied jedoch, dass der Auftraggeber keinerlei Rückzahlung verlangen kann, weil der Vertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) nichtig ist.
Die BGH-Rechtsprechung sah auch bisher schon vor, dass ein Werkvertrag bei einer (auch nur teilweisen) „Ohne-Rechnung-Abrede“ nichtig ist, wenn die Parteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen. Es bestehen in diesem Fall keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien: weder Mängel- oder Rückzahlungsansprüche des Bestellers, noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers.
Nun steht fest, dass dies ebenfalls gilt, wenn ein ursprünglich nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich durch eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ so abgeändert wird, dass er dann gegen das Schwarzarbeitsverbot verstößt.