BGH stärkt Mieterrechte

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gleich in zwei Urteilen die Rechte von Mietern bei ungewöhnlich hohen Energierechnungen gestärkt. Ein Fall betraf ungewöhnlich hohe Heizkosten, im anderen Fall ging es um die überhöhte Stromrechnung. 

Der BGH urteilte, dass Mieter im Streit mit Energieversorgern deutlich überhöhte Abrechnungen nicht bezahlen müssen, wenn die “ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers” des Energieanbieters besteht.

Wenn der Vermieter klageweise gegen die Mieter vorgeht, muss er seine hohen Forderungen auch beweisen. Wenn sich die Nachzahlungsforderungen jedoch im üblichen Rahmen von einigen Hundert Euro bewegen, müssen Mieter aber auch weiterhin zunächst zahlen und dann notfalls gerichtlich die Überzahlung zurück fordern.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall aus Niedersachsen forderte ein Stromanbieter von einem Rentnerpaar mehr als 9.000 Euro an Stromnachzahlungen. Es soll mehr als 10 mal so viel Strom verbraucht haben wie im Jahr zuvor. Der BGH stellte sich wie zuvor das Oberlandesgericht auf die Seite der Verbraucher. Der Stromanbieter hatte zwar argumentiert, dass der Zähler von einem Gutachter überprüft worden sei, jedoch nicht nachgewiesen, dass die Rentner tatsächlich knapp 32.000 kWh verbraucht hatten.

Im anderen Fall sollten Mieter einer Wohnung Hessen laut Abrechnung fast die Hälfte der Heizenergie des ganzen Hauses verbraucht haben, obwohl ihr Anteil an der Wohnfläche weniger als 13 Prozent beträgt. Mehr als 5.000 EUR standen hier als Nachforderung für zwei Jahre zu Buche. Die Mieter hatten noch nicht einmal die Möglichkeit bekommen, die Ableseunterlagen einsehen zu dürfen.

Der für das Mietrecht zuständige Senat des BGH entschied, dass die Beweislast für den Verbrauch beim Vermieter liegt und er dem Mieter auf Verlangen Einsicht in alle Unterlagen gewähren muss.

Pressemitteilung des BGH vom 07.02.2018 zum Az.: VIII ZR 148/17

Pressemitteilung des BGH vom 07.02.2018 zum Az.: VIII ZR 189/17