Bis dass der Tod uns scheidet…

Eine Frau wollte sich nach rund 28 Ehejahren scheiden lassen und stellte einen Antrag auf Ehescheidung beim Gericht. Der Gatte stimmte dem Antrag zu. Kurze Zeit später starb der Gatte. Die Ehefrau beantragte zunächst beim Nachlassgericht einen Erbschein für die drei gemeinsamen Kinder, überlegte es sich jedoch einen Tag später anders.

Sie teilte dem Familiengericht mit, dass sie sich kurz vor dem Tode wieder mit ihrem Mann versöhnt habe und der Scheidungsantrag hinfällig wäre. Sie nahm den Scheidungsantrag zurück. Der Anwalt des verstorbenen Ehemannes erklärte die Zustimmung zur Klagerücknahme und verwies dabei auf eine noch vor dessen Tod erhaltene Anweisung.  

Beim Nachlassgericht beantragte die Frau die Änderung des gemeinschaftlichen Erbscheins dahingehend, dass nun sie selbst als Miterbin eingesetzt werde. Das Nachlassgericht wies diesen Antrag zurück, wogegen die Frau Beschwerde einlegte.

Hierüber hatte nun das Oberlandesgericht Naumburg zu entscheiden. Der Beschluss fiel negativ für die Witwe aus.

Nach § 1933 S. 1 BGB ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser der Ehescheidung zugestimmt hatte.

Die erst nach dem Erbfall von der Antragstellerin erklärte und mit der Zustimmung namens und im Auftrag des Erblassers wirksam gewordene Rücknahme des Ehescheidungsantrags ändert nichts mehr am zuvor bereits kraft Gesetzes eingetretenen Ausschluss des Ehegattenerbrechts der Antragstellerin.

Beschluss des OLG Naumburg vom 30.03.2015 zu Az. 2 Wx 55/14