Bonuszahlung der Krankenkasse und Steuer

Der BFH hat (am 01.06.2016 Az: X R 17/15) entschieden, dass Bonuszahlungen der Krankenkasse den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge nicht mindern.

Die Kläger hatten Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG geltend gemacht. Ihre Krankenkasse bot zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens ein Bonusprogramm an. In der streitgegenständlichen Bonusvariante gewährte sie den Versicherten, die bestimmte kostenfreie Vorsorgemaßnahmen in Anspruch genommen hatten, einen Zuschuss von jährlich bis zu 150 Euro für Gesundheitsmaßnahmen, die von den Versicherten privat finanziert worden waren. Das Finanzamt sah in diesem Zuschuss eine Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und verrechnete ihn mit den in diesem Jahr gezahlten Beiträgen. Dementsprechend ging das Finanzamt davon aus, dass auch die abziehbaren Sonderausgaben entsprechend zu mindern seien. Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben, da es sich nicht um die Erstattung von Beiträgen handele. Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts bestätigt und die Revision des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen.

Mit diesem Urteil, das sich lediglich auf die Bonusvariante in Form einer Kostenerstattung bezieht, hat der BFH ausdrücklich der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben v. 19.08.2013 – IV C 3-S 2221/12/10010:004 – BStBl I 2013, 1087) widersprochen, die in allen Krankenkassenleistungen aufgrund eines Bonusprogramms eine Beitragserstattung gesehen hat. Vorinstanz FG Neustadt, Urt. v. 28.04.2015 – 3 K 1387/14 Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 61/2016 v. 14.09.2016 weitere Nachrichten im Überblick